23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss27.12.2021

Saarland: Oberver­wal­tungs­gericht setzt 2G-Regelung bei Woolworth außer VollzugOberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes nimmt eine voraus­sichtliche Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes an

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat einem Eilantrag der Fa. Woolworth auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung einer Bestimmung der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung wegen einer voraus­sicht­lichen Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes und ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin stattgegeben. Die angegriffene Bestimmung sieht (zusammengefasst) vor, dass die sog. 2G-Regelung nur für solche Misch­sor­ti­menter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grund­be­da­rfs­artikel wesentlich überwiegen. Die Entscheidung bedeutet, dass speziell bei der Fa. Woolworth bis auf weiteres die 2G-Regelung nicht anzuwenden ist.

Zunächst stellt der zuständige Senat in der Entscheidung allerdings klar, dass die 2G-Regelung für den nicht mit Blick auf Artikel des Grundbedarfs begünstigten Einzelhandel voraussichtlich keine Verletzung der Grundrechte der Berufs­aus­übungs­freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigen­tums­ga­rantie (Art. 14 GG) enthält. Vielmehr bekräftigt das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung, wonach die Landesregierung mit der 2G-Regelung in geeigneter, erforderlicher und in der gegenwärtigen Situation der Pandemie angemessener Weise das legitime Ziel verfolgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesund­heits­systems im Saarland zu vermeiden. Hinsichtlich der Grundrechte von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäften, die der 2G-Regelung unterliegen, sei dies derzeit aller Voraussicht nach nicht anders zu beurteilen.

Richter: Nicht zu rechtfertigende Ungleich­be­handlung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts verletzt die gegenüber der antrag­stel­lenden Fa. Woolworth außer Vollzug gesetzte Bestimmung der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung aber voraussichtlich das allgemeine Gleich­be­hand­lungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen. Indes unterliege die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels in der Verordnung erheblichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Der Privi­le­gie­rungs­katalog für die "Ladenlokale", die keinerlei Anforderungen an Nachweis­pflichten hinsichtlich einer Immunisierung unterlägen, umfasse nämlich zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels, darunter auch Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Auch aus der Begründung der Verordnung ergebe sich aber nicht, womit die Nichtaufnahme der Läden der Antragstellerin, die insbesondere Textilien und Haushaltsbedarf anbiete, gerechtfertigt werden könne. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleich­be­handlung enthalte die gegenüber der Antragstellerin außer Vollzug gesetzte Misch­sor­ti­ments­klausel aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb, weil deren Warensortiment in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangs­be­schrän­kungen an alle verkauft und dort sogar beworben werden dürfe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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