18.10.2024
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Dokument-Nr. 31206

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Beschluss22.12.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1858/21.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.12.2021

NRW: Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne ErfolgRichter lehnen Eilantrag von Woolworth ab

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag der Woolworth GmbH gegen die 2G-Regelung im nordrhein-westfälischen Einzelhandel abgelehnt.

Nach der geltenden Corona­schutz­ver­ordnung des Landes dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Ausgenommen sind der Lebens­mit­tel­handel sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs­verkaufs, Buchhandlungen, Blumen­fach­ge­schäfte, Tierbe­da­rfs­märkte, Futter­mit­tel­märkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Antragstellerin meint, dass die 2G-Regelung unver­hält­nismäßig sei

Die Antragstellerin, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller Art anbietet, hat geltend gemacht, die 2G-Regelung sei unver­hält­nismäßig. Im Einzelhandel bestünden keine signifikanten Infek­ti­o­ns­ge­fahren, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem liege im Hinblick auf die von der 2G-Regelung ausgenommenen Einzel­han­delss­parten eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung vor.

Richter: 2G-Zugangs­be­schränkung verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangs­be­schränkung zu den Verkaufsstellen des Einzelhandels verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Der Verord­nungsgeber kann voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten zu vermeiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, im Hinblick auf die bislang vorherrschende Delta-Variante in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt zwar nicht in gleicher Weise auch für die nunmehr im Vordringen befindliche Omikron-Variante. Allerdings spricht nach den bisherigen Erkenntnissen viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krank­heits­ver­läufen bieten und damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der inten­siv­me­di­zi­nischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten beitragen. Testpflichten oder das Verwenden von FFP2-Schutzmasken stellen kein ebenso geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu erreichen. Die mit der Maßnahme verbundenen wirtschaft­lichen Einbußen stehen in der aktuellen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungszweck. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nicht­pri­vi­le­gierte Einzelhändler wie die Antragstellerin ihre Waren noch einer Vielzahl von Kunden anbieten können. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen allein 73,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft und damit von den angegriffenen Zugangs­be­schrän­kungen nicht erfasst.

In der Privilegierung der von den Zugangs­be­schrän­kungen ausgenommenen Ladengeschäfte liegt voraussichtlich kein Gleich­heits­verstoß. Dass der Verord­nungsgeber deren Warenangebot dem täglichen Grundbedarf zugeordnet und deswegen von den Zugangs­be­schrän­kungen ausgenommen hat, ist sachlich vertretbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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