03.12.2024
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Dokument-Nr. 27977

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Beschluss24.10.2018Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 A 11/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 171Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 171
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil30.11.2017, 3 K 679/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss24.10.2018

Psychische Belastung infolge Erkrankung naher Angehöriger rechtfertigt keine Verlängerung der BAföG-Leistungen nach Ablauf der Regel­stu­di­enzeitAus­bildungs­verhältnis wird nicht unmittelbar berührt

Wird die Regel­stu­di­enzeit überschritten, weil der Student infolge der Erkrankung naher Angehöriger unter psychischer Belastung steht, kommt eine Verlängerung der BAföG-Leistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wegen schwerwiegender Gründe nicht in Betracht. Denn durch die Erkrankung wird das Aus­bildungs­verhältnis nicht unmittelbar berührt. Dies hat das Ober­ver­waltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Medizin-Studentin an einer saarländischen Universität im August 2005 die Verlängerung der Ausbildungsförderung auch nach Ablauf der Regelstudienzeit im Dezember 2015. Ihrer Meinung nach sei es aus schwerwiegenden Gründen zur Überschreitung der Regel­stu­di­enzeit gekommen. So habe ihr Bruder im Sommer 2011 einen Krampfanfall erlitten, was einen stationären Kranken­haus­auf­enthalt nach sich gezogen habe. Im Jahr 2012 sei ihre Mutter an Krebs erkrankt. Beide Vorfälle haben zu einer starken psychische Belastung geführt, wodurch es zu Verzögerungen gekommen sei. Die zuständige Behörde lehnte eine Verlängerung der Ausbil­dungs­för­derung ab. Dagegen erhob die Studentin Klage. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Die Studentin beantragte daher die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbil­dungs­för­derung

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes ließ die Berufung nicht zu. Seiner Auffassung nach stehe der Studentin kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbil­dungs­för­derung zu. Die Überschreitung der Regel­stu­di­enzeit sei nicht aus schwerwiegenden Gründen geschehen. Schwerwiegend seien nur solche ausbil­dungs­be­zogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbil­dungs­ganges berühren.

Erkrankung naher Angehöriger kein schwerwiegender Grund

Die Erkrankung naher Angehöriger stelle keinen Grund dar, so das Oberver­wal­tungs­gericht, der in subjektiver oder gar objektiver Hinsicht als ausbil­dungs­bezogen anerkannt werden könne. Derartige schicksalshafte Ereignisse im familiären Umfeld eines Auszubildenden seien keine Seltenheit, müssen von einer Vielzahl von Menschen im Laufe ihres Lebens verarbeitet werden und berühren das Ausbil­dungs­ver­hältnis unmittelbar allenfalls in begrenztem Umfang. Dies gelte hier insbesondere, da über die geltend gemachte nervliche Belastung hinaus keine konkreten Erfordernisse der Pflege oder Betreuung des Bruder oder der Mutter vorgetragen wurden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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