18.10.2024
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Dokument-Nr. 31120

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss22.10.2021

BAföG trotz Aus­bildungs­rückstands: Erkrankung während Prüfungs­zeitraums muss für Studi­en­ver­zö­gerung ursächlich seinKeine Ursächlichkeit bei Entscheidung zum Nichtantritt der Prüfungen vor Erkrankung

Erklärt ein Student, der BAföG-Leistungen erhält, einen Aus­bildungs­rückstand mit einer Erkrankung während des Prüfungs­zeitraums, so muss die Erkrankung für die Studi­en­ver­zö­gerung ursächlich sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Student bereits vor der Erkrankung sich dazu entschied, die Prüfungen nicht anzutreten. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2017 wurden einer Studentin im Fach Medizin an einer Universität in Baden-Württemberg die BAföG-Leistungen gestrichen. Hintergrund dessen war ein Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters. Die Studentin begründete diesen unter anderem damit, dass sie im ersten Semester im Jahr 2015 zwei Prüfungen wegen einer Erkrankung nicht habe antreten können. Sie klagte schließlich auf die Fortführung der Ausbildungsförderung. Im anschließenden Gerichts­ver­fahren kam heraus, dass die Studentin bereits geraume Zeit vor der Erkrankung und den anstehenden Prüfungen entschieden hatte, die Prüfungen nicht anzutreten. Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen wies die Klage der Studentin daher ab. Dagegen richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen wegen Ausbil­dungs­rück­stands

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung nicht zu. Ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehe wegen des Ausbil­dungs­rück­stands nicht. Die Erkrankung der Klägerin im Prüfungs­zeitraum sei unbeachtlich. Für den Ausbil­dungs­rückstand sei allein die Entscheidung der Klägerin, die Prüfungen nicht zu absolvieren, ursächlich gewesen. Habe die Klägerin nie vorgehabt, die Prüfungen anzutreten, könne der von ihr geltend gemachte Verzö­ge­rungsgrund der Arbeits­un­fä­higkeit im Prüfungs­zeitraum nicht Ursache für das Nichtab­sol­vieren der Prüfungen und damit den Ausbil­dungs­rückstand gewesen sein.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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