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- Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil07.12.2018, 1 K 7290/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss22.10.2021
BAföG trotz Ausbildungsrückstands: Erkrankung während Prüfungszeitraums muss für Studienverzögerung ursächlich seinKeine Ursächlichkeit bei Entscheidung zum Nichtantritt der Prüfungen vor Erkrankung
Erklärt ein Student, der BAföG-Leistungen erhält, einen Ausbildungsrückstand mit einer Erkrankung während des Prüfungszeitraums, so muss die Erkrankung für die Studienverzögerung ursächlich sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Student bereits vor der Erkrankung sich dazu entschied, die Prüfungen nicht anzutreten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2017 wurden einer Studentin im Fach Medizin an einer Universität in Baden-Württemberg die BAföG-Leistungen gestrichen. Hintergrund dessen war ein Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters. Die Studentin begründete diesen unter anderem damit, dass sie im ersten Semester im Jahr 2015 zwei Prüfungen wegen einer Erkrankung nicht habe antreten können. Sie klagte schließlich auf die Fortführung der Ausbildungsförderung. Im anschließenden Gerichtsverfahren kam heraus, dass die Studentin bereits geraume Zeit vor der Erkrankung und den anstehenden Prüfungen entschieden hatte, die Prüfungen nicht anzutreten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage der Studentin daher ab. Dagegen richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen wegen Ausbildungsrückstands
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehe wegen des Ausbildungsrückstands nicht. Die Erkrankung der Klägerin im Prüfungszeitraum sei unbeachtlich. Für den Ausbildungsrückstand sei allein die Entscheidung der Klägerin, die Prüfungen nicht zu absolvieren, ursächlich gewesen. Habe die Klägerin nie vorgehabt, die Prüfungen anzutreten, könne der von ihr geltend gemachte Verzögerungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Prüfungszeitraum nicht Ursache für das Nichtabsolvieren der Prüfungen und damit den Ausbildungsrückstand gewesen sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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