Mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob syrische Flüchtlinge generell einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, musste sich der Senat in den jetzt entschiedenen Verfahren daher ebenso wenig befassen, wie mit der Frage, ob Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können. Die Frage, ob den Asylantragstellern die Eigenschaft als politischer Flüchtling (§ 3 Asylgesetz) oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürgerkriegsflüchtling (§ 4 Asylgesetz) zu gewähren ist, ist vor allem für die Frage des Familiennachzuges von rechtserheblicher Bedeutung.
Erläuterungen
§ 3 Asylgesetz
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will ...
§ 4 Asylgesetz
Subsidiärer Schutz
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
1. ...
2. ...
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts,