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- Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil14.07.2016, 1 K 20204/16 Me
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss14.12.2016
Rechtsmittel gegen Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylantragsteller verworfenUrteile rechtskräftig
Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten syrischer Staatsangehöriger wurden als unzulässig abgelehnt. Damit sind die angegriffenen Urteile der Vorinstanz, das die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hatte, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, rechtskräftig. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt, den Asylantrag aber im Übrigen abgelehnt. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz) zu erreichen, hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Erfolg. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass aus Deutschland zurückkehrende syrische Staatsangehörige im Falle ihrer erzwungenen oder auch freiwilligen Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen einer bei ihnen vermuteten regimekritischen bzw. regimefeindlichen Einstellung befürchten müssten.
Keine ausreichende Begründung für Berufungszulassung vorgetragen
Gegen die Urteile hat die durch das BAMF vertretene Bundesrepublik Deutschland beim Thüringer Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit diesen derzeit etwa 100 Verfahren betreffenden Anträgen hatte sie keinen Erfolg. Die Beklagte habe sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, so das Gericht in den nun gefassten Beschlüssen. Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer eingehenden und substantiierten Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zu der Erkenntnis gelangt, dass Rückkehrern eine Verfolgung drohe. Auf diese konkrete Begründung gehe das Bundesamt aber nicht oder nur unzureichend ein bzw. setze den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur Mutmaßungen entgegen. Es habe damit keinen Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt.
Frage nach generellem Anspruch auf Statusanerkennung nicht zu beantworten
Mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob syrische Flüchtlinge generell einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, musste sich der Senat in den jetzt entschiedenen Verfahren daher ebenso wenig befassen, wie mit der Frage, ob Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können. Die Frage, ob den Asylantragstellern die Eigenschaft als politischer Flüchtling (§ 3 Asylgesetz) oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürgerkriegsflüchtling (§ 4 Asylgesetz) zu gewähren ist, ist vor allem für die Frage des Familiennachzuges von rechtserheblicher Bedeutung.
Erläuterungen
§ 3 Asylgesetz
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will ...
§ 4 Asylgesetz
Subsidiärer Schutz
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
1. ...
2. ...
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts,
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ ra-online
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