21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 23663

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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss14.12.2016

Rechtsmittel gegen Flücht­lings­a­n­er­kennung für syrische Asylan­trag­steller verworfenUrteile rechtskräftig

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung in Asylstrei­tig­keiten syrischer Staats­an­ge­höriger wurden als unzulässig abgelehnt. Damit sind die angegriffenen Urteile der Vorinstanz, das die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hatte, den Klägern die Flücht­lings­ei­gen­schaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, rechtskräftig. Dies hat das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht bekanntgegeben.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt, den Asylantrag aber im Übrigen abgelehnt. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz) zu erreichen, hatten die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht Meiningen Erfolg. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisse hat das Verwal­tungs­gericht die Auffassung vertreten, dass aus Deutschland zurückkehrende syrische Staats­an­ge­hörige im Falle ihrer erzwungenen oder auch freiwilligen Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen einer bei ihnen vermuteten regime­kri­tischen bzw. regime­feind­lichen Einstellung befürchten müssten.

Keine ausreichende Begründung für Berufungs­zu­lassung vorgetragen

Gegen die Urteile hat die durch das BAMF vertretene Bundesrepublik Deutschland beim Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit diesen derzeit etwa 100 Verfahren betreffenden Anträgen hatte sie keinen Erfolg. Die Beklagte habe sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts ausein­an­der­gesetzt, so das Gericht in den nun gefassten Beschlüssen. Das Verwal­tungs­gericht sei aufgrund einer eingehenden und substantiierten Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zu der Erkenntnis gelangt, dass Rückkehrern eine Verfolgung drohe. Auf diese konkrete Begründung gehe das Bundesamt aber nicht oder nur unzureichend ein bzw. setze den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts nur Mutmaßungen entgegen. Es habe damit keinen Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt.

Frage nach generellem Anspruch auf Statu­sa­n­er­kennung nicht zu beantworten

Mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob syrische Flüchtlinge generell einen Anspruch auf Zuerkennung des Flücht­lings­status haben, musste sich der Senat in den jetzt entschiedenen Verfahren daher ebenso wenig befassen, wie mit der Frage, ob Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft allein wegen ihres Ausland­s­auf­ent­haltes und der Asylan­trag­stellung beanspruchen können. Die Frage, ob den Asylan­trag­stellern die Eigenschaft als politischer Flüchtling (§ 3 Asylgesetz) oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürger­kriegs­flüchtling (§ 4 Asylgesetz) zu gewähren ist, ist vor allem für die Frage des Famili­en­nachzuges von recht­s­er­heb­licher Bedeutung.

Erläuterungen

§ 3 Asylgesetz

Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staats­an­ge­hö­rigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will ...

§ 4 Asylgesetz

Subsidiärer Schutz

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutz­be­rech­tigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt

1. ...

2. ...

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts,

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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