Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Diplomlehrerin für Sport und Biologie, wurde nach dem Beitritt zunächst als angestellte Lehrerin in den Schuldienst des Freistaats Thüringen übernommen. Aus Anlass ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis setzte das Staatliche Schulamt Erfurt ihren Stellenanteil mit Wirkung vom 1. März 2002 bis zum 31. Juli 2014 auf 80 % einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft fest. In der Folgezeit wechselten ihre tatsächlichen Stellenanteile mit ihrem Einverständnis mehrfach, teilweise arbeitete sie über längere Zeiträume mit einem Stellenanteil von einhundert Prozent.
Im Jahre 2006 beantragte die Klägerin ihre sofortige Vollbeschäftigung und die entsprechende Besoldung. Zunächst hatte das Schulamt den Antrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft der Festsetzung der Stellenanteile abgelehnt, auch ein Widerspruch blieb erfolglos.
Im Jahre 2007 rief die Klägerin das Verwaltungsgericht Weimar an. Nachdem der Beklagte im laufenden Verfahren die Teilzeitanordnung ab August 2008 aufgehoben hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt und begehrte nunmehr nur noch die rückwirkende Aufhebung der bei der Einstellung als Beamtin verfügten Teilzeitbeschäftigung.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die so genannte Einstellungsteilzeit schon ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Vollzeitbeschäftigung aufzuheben und wies die Klage für den davor liegenden Zeitraum ab.
Antrag auf Vollzeitbeschäftigung erneut entscheiden'> Die vom Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur - der den Freistaat in diesem Verfahren vor Gericht vertritt - gegen das Urteil erhobene Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum zwischen der Antragstellung auf Vollzeitbeschäftigung und dem Beginn der Vollzeitbeschäftigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und hat die Berufung im Übrigen aber zurückgewiesen.
Der Freistaat habe sich für den Zeitraum vor Antragstellung zu Recht auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung berufen. Er habe darauf abstellen dürfen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum keine volle Dienstleistung erbracht habe, sie diese Dienstleistung auch nachträglich nicht mehr erbringen könne und eine Rücknahme der Teilzeitanordnung wegen der Vielzahl anderer teilzeitbeschäftigter Lehrer zu erheblichen Nachzahlungen führen würde, ohne dass die Lehrer dafür nun noch eine Gegenleistung erbringen könnten.
Die Klägerin habe aber keinen Anspruch darauf gehabt, dass der Beklagte den Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar mit ihrem Antrag auf Vollbeschäftigung änderte. Für die Änderung des Beschäftigungsumfangs reiche in Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheids der bloße Antrag auf Vollzeitbeschäftigung nicht aus, weil es nicht allein darauf ankomme, dass der Beamte künftig seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen wolle. Dem Dienstherrn bleibe es unbenommen auch andere dienstliche Belange, wie die Stellenplansituation im laufenden Haushaltsjahr oder Fragen der Neuorganisation des Dienstbetriebs beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in seine Entscheidung einzustellen. Insoweit habe dem Beklagten für die Entscheidung über die Vollbeschäftigung der Klägerin ein Ermessen zugestanden, dass er im vorliegenden Fall aber fehlerhaft ausgeübt habe. Er habe nicht berücksichtigt, dass der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag des Beamten jederzeit wieder auf Vollzeitbeschäftigung geändert werden könne, wenn ihm die Teilzeitbeschäftigung unzumutbar sei sofern dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dies sei wegen des in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten Anspruchs der Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation verfassungsrechtlich vorgegeben und daher bei jeder Entscheidung zu beachten.
Der Dienstherr habe bei seiner Entscheidung dabei nicht nur die persönlichen Umstände des Betroffenen für sich zu betrachten, sondern müsse auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung einbeziehen. Demnach habe der Dienstherr in die Beurteilung der Zumutbarkeit auch einzustellen, dass er in der Vergangenheit den gekürzten Arbeitszeitanteil der Lehrer als kurzfristige Personalreserve genutzt habe, in dem er in zahlreichen Fällen, wie auch bei der Klägerin, die Beschäftigungsverhältnisse auch während der Dauer der eigentlichen "Teilzeitverbeamtung" bis zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt habe. Insoweit sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblich auch auf das Auf und Ab der Beschäftigungsverhältnisse abzustellen.
Es sei andererseits aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Belangen der Teilzeitbeschäftigten die haushaltsrechtliche und unterrichtsorganisatorische Situation gegenüberstelle. Dabei könne er auch grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass die Besonderheiten des Schulbetriebs den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr zulassen. Erreicht die Anzahl der Anträge auf Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung - wie hier - ein Ausmaß, dass sich der Dienstherr einem Massenproblem ausgesetzt sehe, hätte es aber eines Konzepts bedurft, wie die Anträge bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Abwägung der persönlichen Belange der Betroffenen sowie der haushaltsrechtlichen und unterrichtsorganisatorischen Belange unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots umzusetzen gewesen wären, um sicherzustellen, dass die neu entstandenen Beschäftigungsumfänge sinnvoll genutzt werden, was unter Umständen auch eine gestufte Aufstockung hätte bedeuten können. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die für dieses Konzept nötige Tatsachengrundlage zu ermitteln und es zu entwickeln. Dies obliege dem Beklagten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online