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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35283

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss01.08.2025

Ein über seine Identität täuschender Ausländer ist abzuschiebenBei einer bewussten und zweck­ge­richteten Täuschung über die Identität überwiegt das Auswei­sungs­in­teresse das Bleibeinteresse des Ausländers

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht die Beschwerde eines aus Aserbaidschan stammenden Ausländers, der die kurzfristige Aussetzung seiner Abschiebung erreichen wollte, zurückgewiesen und damit eine ablehnende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt. Das Beschwer­de­vor­bringen enthielt nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Änderung des verwal­tungs­ge­richt­lichen Beschlusses. Damit bleibt die Abschiebung des Betroffenen rechtlich möglich.

Der Antragsteller reiste im Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl, ohne jedoch Ausweispapiere vorzulegen. Stattdessen gab er einen Alias-Namen an und machte falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Dies tat er nach eigenen Angaben, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Im Jahre 2024 offenbarte er seine wahre Identität und legte Papiere vor.

Auslän­der­behörde ordnete wegen Falschangaben zur Identität die Ausweisung an

Vor diesem Hintergrund lehnte die zuständige Auslän­der­behörde die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis ab und sprach zugleich eine Ausweisung des Antragstellers aus mit der Folge, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.

Besonderes öffentliches Interesse spricht für die Ausweisung

Um eine Aussetzung der Abschiebung zu erreichen, suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem Verwal­tungs­gericht nach und berief sich auf eine erfolgreiche Integration. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab (11 B 67/25) und begründete dies im Kern mit einem besonderen öffentlichen Interesse, das für die Ausweisung spreche. Dieses sei darin begründet, dass im Fall des Unterbleibens einer auslän­der­recht­lichen Reaktion auf die begangene und über lange Jahre aufrecht erhaltene Identi­täts­täu­schung andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhal­tens­weisen abgehalten würden. Das aus einer bewussten und zweck­ge­richteten Täuschung resultierende Auswei­sungs­in­teresse überwiege das Bleibeinteresse des gut integrierten Antragstellers. Die Ausweisung stehe zugleich der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis entgegen.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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