Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss01.08.2025
Ein über seine Identität täuschender Ausländer ist abzuschiebenBei einer bewussten und zweckgerichteten Täuschung über die Identität überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde eines aus Aserbaidschan stammenden Ausländers, der die kurzfristige Aussetzung seiner Abschiebung erreichen wollte, zurückgewiesen und damit eine ablehnende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Beschwerdevorbringen enthielt nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Damit bleibt die Abschiebung des Betroffenen rechtlich möglich.
Der Antragsteller reiste im Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl, ohne jedoch Ausweispapiere vorzulegen. Stattdessen gab er einen Alias-Namen an und machte falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Dies tat er nach eigenen Angaben, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Im Jahre 2024 offenbarte er seine wahre Identität und legte Papiere vor.
Ausländerbehörde ordnete wegen Falschangaben zur Identität die Ausweisung an
Vor diesem Hintergrund lehnte die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und sprach zugleich eine Ausweisung des Antragstellers aus mit der Folge, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.
Besonderes öffentliches Interesse spricht für die Ausweisung
Um eine Aussetzung der Abschiebung zu erreichen, suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht nach und berief sich auf eine erfolgreiche Integration. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (11 B 67/25) und begründete dies im Kern mit einem besonderen öffentlichen Interesse, das für die Ausweisung spreche. Dieses sei darin begründet, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf die begangene und über lange Jahre aufrecht erhaltene Identitätstäuschung andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden. Das aus einer bewussten und zweckgerichteten Täuschung resultierende Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des gut integrierten Antragstellers. Die Ausweisung stehe zugleich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2025
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)