15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.08.2012

Eilantrag der "Hells Angels Kiel" gegen Vereinsverbot abgelehntVereinsverbot wird durch nur unzureichend vorgelegten Verwal­tungs­vorgang des Innen­mi­nis­teriums nicht automatisch rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag der „Hells Angels MC Charter Kiel“ auf Auszusetzen des Vereinsverbot bis zur Vorlage eines vollständigen Verwal­tungs­vor­ganges durch das Innen­mi­nis­terium abgelehnt.

Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ war vom Innen­mi­nis­terium im Januar 2012 verboten worden. Die Hells Angels hatten daraufhin Klage erhoben, von einem einstweiligen Rechts­schutz­antrag jedoch abgesehen, weil sie sich davon keinen Erfolg versprachen. Nachdem ihrer Auffassung nach jedoch das Innen­mi­nis­terium im Klageverfahren nur unvollständige Akten vorlegte, stellten sie im Juli im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag, das Vereinsverbot bis zur Vorlage des vollständigen Verwal­tungs­vor­ganges auszusetzen.

Öffentliches Interesse an effektiver Gefahrenabwehr überwiegt Interesse des Vereins zur vorläufigen Aufhebung des Verbots

Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt abgelehnt. Entscheidend sei, ob das Vereinsverbot im Ergebnis rechtmäßig sei. Dies sei derzeit offen und könne erst im Haupt­sa­che­ver­fahren entschieden werden. Zwar spreche einiges dafür, dass der vom Innen­mi­nis­terium vorgelegte Verwal­tungs­vorgang nicht den gesamten Bearbei­tungs­vorgang wiedergebe, hierdurch werde aber das Vereinsverbot nicht automatisch rechtswidrig. Eine Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Lasten des Vereins aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bereits jetzt zu den straf­recht­lichen Vorwürfen und der Frage, ob diese den Verein prägten, Stellung nehmen könne. Eine unzumutbare Rechts­schutz­ver­kürzung sei nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem Interesse des Vereins, vorläufig weiter aktiv bleiben zu können.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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