Dokument-Nr. 14000
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.08.2012
Eilantrag der "Hells Angels Kiel" gegen Vereinsverbot abgelehntVereinsverbot wird durch nur unzureichend vorgelegten Verwaltungsvorgang des Innenministeriums nicht automatisch rechtswidrig
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der „Hells Angels MC Charter Kiel“ auf Auszusetzen des Vereinsverbot bis zur Vorlage eines vollständigen Verwaltungsvorganges durch das Innenministerium abgelehnt.
Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ war vom Innenministerium im Januar 2012 verboten worden. Die Hells Angels hatten daraufhin Klage erhoben, von einem einstweiligen Rechtsschutzantrag jedoch abgesehen, weil sie sich davon keinen Erfolg versprachen. Nachdem ihrer Auffassung nach jedoch das Innenministerium im Klageverfahren nur unvollständige Akten vorlegte, stellten sie im Juli im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag, das Vereinsverbot bis zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsvorganges auszusetzen.
Öffentliches Interesse an effektiver Gefahrenabwehr überwiegt Interesse des Vereins zur vorläufigen Aufhebung des Verbots
Dies hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt. Entscheidend sei, ob das Vereinsverbot im Ergebnis rechtmäßig sei. Dies sei derzeit offen und könne erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Zwar spreche einiges dafür, dass der vom Innenministerium vorgelegte Verwaltungsvorgang nicht den gesamten Bearbeitungsvorgang wiedergebe, hierdurch werde aber das Vereinsverbot nicht automatisch rechtswidrig. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Vereins aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bereits jetzt zu den strafrechtlichen Vorwürfen und der Frage, ob diese den Verein prägten, Stellung nehmen könne. Eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung sei nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem Interesse des Vereins, vorläufig weiter aktiv bleiben zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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