15.11.2024
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Dokument-Nr. 20421

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.12.2014

Zu einem faktischen Berufsverbot führende Verschärfung von Tierschutz­normen kann nur durch Parla­ments­gesetz erfolgenOVG Schleswig gibt der Berufung einer Nerzfa­rm­be­treiberin statt

Eine Verschärfung von Tierschutz­normen, die wirtschaftlich zu einem faktischen Berufsverbot führt, kann nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch ein Parla­ments­gesetz erfolgen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig entschieden und damit der Berufung der Betreiberin der einzigen noch in Schleswig-Holstein bestehenden Nerzfarm im Wesentlichen stattgegeben.

Seit Ende 2011 müssen Nerzfarmen mehr als zehnmal so große Käfige aufweisen als zuvor (statt bislang ca. ,27 m² nun 3 m² Grundfläche, mindestens 1 m² pro Nerz). Grundlage ist eine Änderung der Tierschutz­nutz­tier­ver­ordnung. Der zuständige Kreis hatte die Betrie­bs­er­laubnis für die Nerzfarm der Klägerin widerrufen, nachdem diese eine Umstellung der Käfige auf die neuen Mindest­grund­flächen verweigert hatte.

Nerzfarm darf zunächst auf Grundlage der alten Erlaubnis weiterbetrieben werden

Das Verwal­tungs­gericht hatte die Klage der Betreiberin hiergegen im August 2012 abgewiesen. In der Berufungs­instanz kam nun ein betrie­bs­wirt­schaft­liches Gerichts­gut­achten zu dem Ergebnis, dass eine Nerzfarm unter den neuen Tierschutz­an­for­de­rungen angesichts der internationalen Marktpreise für Nerzfelle nicht wirtschaftlich auskömmlich betrieben werden kann. Wegen des hohen verfas­sungs­recht­lichen Wertes des Tierschutzes besteht nach Ansicht der Richter zwar kein Zweifel daran, dass die neue Käfiggröße verbindlich vorgeschrieben werden darf. Weil damit aber schon die Berufswahl und nicht nur die Art und Weise der Berufsausübung eingeschränkt wird, darf eine solche Regelung allerdings nur durch das Parlament selbst eingeführt werden. Das ist bislang nicht geschehen. Das Gericht hat daher den Wider­rufs­be­scheid aufgehoben. Damit kann die Nerzfarm zunächst auf Grundlage der alten Erlaubnis weiterbetrieben werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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