Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.12.2014
Zu einem faktischen Berufsverbot führende Verschärfung von Tierschutznormen kann nur durch Parlamentsgesetz erfolgenOVG Schleswig gibt der Berufung einer Nerzfarmbetreiberin statt
Eine Verschärfung von Tierschutznormen, die wirtschaftlich zu einem faktischen Berufsverbot führt, kann nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch ein Parlamentsgesetz erfolgen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden und damit der Berufung der Betreiberin der einzigen noch in Schleswig-Holstein bestehenden Nerzfarm im Wesentlichen stattgegeben.
Seit Ende 2011 müssen Nerzfarmen mehr als zehnmal so große Käfige aufweisen als zuvor (statt bislang ca. ,27 m² nun 3 m² Grundfläche, mindestens 1 m² pro Nerz). Grundlage ist eine Änderung der Tierschutznutztierverordnung. Der zuständige Kreis hatte die Betriebserlaubnis für die Nerzfarm der Klägerin widerrufen, nachdem diese eine Umstellung der Käfige auf die neuen Mindestgrundflächen verweigert hatte.
Nerzfarm darf zunächst auf Grundlage der alten Erlaubnis weiterbetrieben werden
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Betreiberin hiergegen im August 2012 abgewiesen. In der Berufungsinstanz kam nun ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis, dass eine Nerzfarm unter den neuen Tierschutzanforderungen angesichts der internationalen Marktpreise für Nerzfelle nicht wirtschaftlich auskömmlich betrieben werden kann. Wegen des hohen verfassungsrechtlichen Wertes des Tierschutzes besteht nach Ansicht der Richter zwar kein Zweifel daran, dass die neue Käfiggröße verbindlich vorgeschrieben werden darf. Weil damit aber schon die Berufswahl und nicht nur die Art und Weise der Berufsausübung eingeschränkt wird, darf eine solche Regelung allerdings nur durch das Parlament selbst eingeführt werden. Das ist bislang nicht geschehen. Das Gericht hat daher den Widerrufsbescheid aufgehoben. Damit kann die Nerzfarm zunächst auf Grundlage der alten Erlaubnis weiterbetrieben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online