21.11.2024
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Dokument-Nr. 12946

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss26.01.2012

Nerzfarm geschlossen: Käfige unterschreiten Mindestgröße um das ZwölffacheSofortige Schließung einer ohnehin nur befristet genehmigten Nerzfarm gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat eine Ordnungs­ver­fügung des Landrates Viersen bestätigt, mit der dem Betreiber einer Nerzfarm untersagt wurde, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Betreiber einer Nerzfarm gegen die vom Landrat angeordnete Schließung seiner Nerzfarm und Auflösung des Nerzbestandes.

Antragsteller besitzt nach Ablauf befristet erteilten Genehmigung keine erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf lehnte den auf einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Landrat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfüge.

Vorhandene Käfige verfügen nicht über gesetzlich erforderliche Größe von mindestens drei Quadratmetern

Nach der neuen Rechtslage sei die Nerzfarm auch nicht mehr geneh­mi­gungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreite. Deshalb sei auch die sofortige Schließung der Nerzfarm gerechtfertigt, weil die Tiere unter dem gravierenden Verstoß gegen die Haltungs­an­for­de­rungen litten und der Antragsteller lange genug Zeit gehabt habe, die Haltung der Nerze an die neuen Bestimmungen anzupassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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