23.11.2024
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Dokument-Nr. 15019

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Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss13.12.2012

Sponsoring durch Zweckverband ist unzulässigImagepflege und Kundenwerbung für Wahrnehmung der Aufgaben als Zweckverband ohne Bedeutung

Zweckverbände dürfen ihre Einnahmen nicht für Spenden- oder Sponso­ring­tä­tigkeit verwenden. Dies entschied das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht und bestätigte damit die gleichlautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Regionale Zweckverband kommunale Wasser­ver­sorgung Riesa/Großenhain als 100 prozentiger Gesellschafter der Wasser­ver­sorgung Riesa/Großenhain GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponso­ren­tä­tigkeit einstelle. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos, wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberver­wal­tungs­gericht.

Für Aufga­ben­wahr­nehmung des Zweckverbands bedarf es keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring

Zur Begründung führt das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass der Kläger als Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei hier die öffentliche Wasser­ver­sorgung. Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen der Wasser­ver­sorgung in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufga­ben­wahr­nehmung keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring. Das hiermit verfolgte Ziel der Werbung und Imagepflege könne hier zudem wegen des Anschluss- und Benut­zungs­zwanges keine den Aufwand rechtfertigende Wirkungen erzeugen. Unbenommen bleibe ihm die zulässige Öffent­lich­keits­arbeit zur Information der Bürger über den Benutzungszwang, die Anschluss­be­din­gungen und die Kosten der Wasser­ver­sorgung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen/ra-online

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