Bundesfinanzhof Urteil05.05.2008
Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer beim "Sponsoring"Auch Tauschvorgänge können der Umsatzsteuer unterliegen
Der Bundesfinanzhof hat erneut darauf hingewiesen, dass nicht nur der "Verkauf" von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge der Umsatzsteuer unterliegen können. Im Streitfall ging es um eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietete. Die Werbeagentur stellte das Fahrzeug als "Sponsoring-Mobil" einer Gemeinde zur Verfügung, die für den werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch Verwendung im Straßenverkehr zu sorgen hatte.
Die Werbeagentur versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des für die Gemeinde erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Nach hiesigem Urteil erbringt die Werbeagentur nach Tauschgrundsätzen eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung, da das Gericht zu der für die Praxis wichtigen Frage Stellung nimmt, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im Streitfall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu erwerben. Dies führt nach dem BFH-Urteil zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs, weshalb die Werbeagentur den Anschaffungswert des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/08 des BFH vom 25.06.2008
der Leitsatz
1. Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor.
2. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.