21.11.2024
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Dokument-Nr. 5702

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Urteil07.11.2007BundesfinanzhofI R 42/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil15.05.2006, 7 K 4052/03
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2007

Sponsoring von Sportvereinen mit Vereinbarung von Gegenleistungen ist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körper­schaft­steu­er­pflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereins­ver­an­stal­tungen die Vereins­mit­glieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von nur 7 % zu versteuern.

Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körper­schaft­steuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaft­lichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäfts­betrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäfts­betrieb handelt es sich nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.

Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sport­s­chüt­zen­zeitung werben. Die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofts geht in ihrer Bedeutung aber weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwal­tungs­spon­soring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BFH vom 05.03.2008

der Leitsatz

Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Verein­s­tä­tigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publi­ka­ti­o­nsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereins­ver­an­stal­tungen die Vereins­mit­glieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuer­pflichtiger wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb.

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