21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss10.11.2020

Obe­rverwaltungs­gericht lehnt Eilanträge mehrerer Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung abFitnessstudios bleiben auch weiterhin geschlossen

Das Obe­rverwaltungs­gericht des Saarlandes hat die Eilanträge mehrerer Inhaber von Fitnessstudios im Saarland auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 der aktuellen Rechts­ver­ordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, soweit die Vorschrift Fitnessstudios betrifft, zurückgewiesen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 der Rechts­ver­ordnung sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeit­ge­staltung dienen, wie u.a. der Betrieb von Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimm- und Spaßbädern, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, zu schließen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Anträge der Fitness­stu­dio­be­treiber auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung dieser Vorschrift mit der Begründung zurückgewiesen, Ziel der ergriffenen Maßnahmen sei es, den derzeit zu verzeichnenden exponentiellen Anstieg des Infek­ti­o­ns­ge­schehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesund­heits­systems zu vermeiden. Die Schließung von Fitnessstudios bzw. von Sport- und Freizei­t­ein­rich­tungen sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trage zu der Kontak­t­re­du­zierung im Freizeitbereich bei.

Betrie­bs­un­ter­sagung rechtmäßig

Vor allem aber sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen konkret zu befürchten. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizei­t­ein­rich­tungen für den Publi­kums­verkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufein­an­der­treffen. Die Betrie­bs­un­ter­sagung sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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