15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28640

Drucken
Beschluss15.04.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 440/20.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.04.2020

Coronavirus: Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossenAuch beim individuellen Training im Fitnessstudio können infektions­begünstigende Kontakte entstehen

Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete Betrie­bs­un­ter­sagung für Fitnessstudios gilt weiterhin. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Beschluss vom heutigen Tag in einem Eilverfahren entschieden.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein­Westfalen erlassene Corona­schutz­ver­ordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, „Spaßbädern“, Saunen und ähnlichen Einrichtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio betreibt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Verord­nungsgeber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Infek­ti­o­ns­dynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesund­heits­wesens zu vermeiden. Das schließe Betrie­bs­un­ter­sa­gungen für Sport- und Freizei­t­ein­rich­tungen und auch für Fitnessstudios ein.

Infek­ti­o­ns­be­güns­tigende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppe­n­ak­ti­vitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräte­ein­weisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könnten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infek­ti­o­ns­ketten führen, da Schmie­r­in­fek­tionen nicht ausgeschlossen seien. Die durch die Betrie­bs­un­ter­sagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28640

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI