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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 5350

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.12.2007

Keine Zuteilung weiterer "Alter Reben" in der Weinbergs­flur­be­rei­nigung

Der Wegfall von Weinbergs­flächen mit alten Reben muss in der Flurbereinigung nicht durch die Zuteilung anderer Flächen mit vergleichbaren Reben ausgeglichen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz - Flurbe­rei­ni­gungs­gericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland -.

Die Kläger bewirtschaften in Bernkastel-Wehlen ein Weingut. Auf 75 % der Rebflächen befinden sich über 30 Jahre alte wurzelechte Reben (sog. „Ewige Weinberge”). Gegen den Flurbe­rei­ni­gungsplan „Zeltinger-Sonnenuhr” haben die Kläger eingewandt, ihnen seien zu wenige Flächen mit alten Reben zugeteilt worden. Dem ist das Flurbe­rei­ni­gungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Die alten Reben der Kläger hätten bei der Landabfindung in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt werden müssen, weil der Flurbe­rei­ni­gungs­behörde die besondere Bedeutung dieser Rebstöcke für das Weingut nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe die Behörde gewusst, dass die Kläger an der Zuteilung alter Reben interessiert seien. In diesem Interesse unterschieden sie sich jedoch nicht von einer Vielzahl anderer, an der Flurbereinigung teilnehmender Betriebe. Auf die besondere Wichtigkeit der alten Reben gerade für ihr Weingut hätten die Kläger auch nicht im Flurbe­rei­ni­gungs­ver­fahren hingewiesen. Deshalb habe die Flurbe­rei­ni­gungs­behörde die Kläger nicht anders behandeln müssen als ähnliche Betriebe, die Flächen mit alten Reben in die Flurbereinigung eingebracht hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2007

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