Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.12.2007
Keine Zuteilung weiterer "Alter Reben" in der Weinbergsflurbereinigung
Der Wegfall von Weinbergsflächen mit alten Reben muss in der Flurbereinigung nicht durch die Zuteilung anderer Flächen mit vergleichbaren Reben ausgeglichen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland -.
Die Kläger bewirtschaften in Bernkastel-Wehlen ein Weingut. Auf 75 % der Rebflächen befinden sich über 30 Jahre alte wurzelechte Reben (sog. „Ewige Weinberge”). Gegen den Flurbereinigungsplan „Zeltinger-Sonnenuhr” haben die Kläger eingewandt, ihnen seien zu wenige Flächen mit alten Reben zugeteilt worden. Dem ist das Flurbereinigungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Die alten Reben der Kläger hätten bei der Landabfindung in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt werden müssen, weil der Flurbereinigungsbehörde die besondere Bedeutung dieser Rebstöcke für das Weingut nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe die Behörde gewusst, dass die Kläger an der Zuteilung alter Reben interessiert seien. In diesem Interesse unterschieden sie sich jedoch nicht von einer Vielzahl anderer, an der Flurbereinigung teilnehmender Betriebe. Auf die besondere Wichtigkeit der alten Reben gerade für ihr Weingut hätten die Kläger auch nicht im Flurbereinigungsverfahren hingewiesen. Deshalb habe die Flurbereinigungsbehörde die Kläger nicht anders behandeln müssen als ähnliche Betriebe, die Flächen mit alten Reben in die Flurbereinigung eingebracht hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2007