18.10.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 1973

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Urteil15.02.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 9 C 10679/04.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.02.2006

OVG: Flurbereinigung in Bernkastel konnte eingeleitet werden

Die Flurbereinigung von Weinbergs­flächen in Bernkastel ist erforderlich und liegt im Interesse der Beteiligten, so dass ein Flurbe­rei­ni­gungs­ver­fahren eingeleitet werden durfte. Dies entschied das Flurbe­rei­ni­gungs­gericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland in Koblenz.

Nachdem in einer agrar­struk­tu­rellen Entwick­lungs­planung festgestellt worden war, dass mit einer Bodenordnung der vorwiegend weinbaulich genutzten Flächen nördlich der Ortslage Bernkastel eine Verbesserung der Bodennutzung erreicht werden könnte, ordnete das Kulturamt Bernkastel-Kues das Flurbe­rei­ni­gungs­ver­fahren an. Hiergegen wandte sich der Kläger, da ihm die Flurbereinigung keine Vorteile bringe und nicht im Interesse der Grund­s­tücks­ei­gentümer liege. Das Flurbe­rei­ni­gungs­gericht wies seine Klage ab.

Die Flurbereinigung sei erforderlich, um die agrar­struk­tu­rellen Mängel infolge von Besitz­zer­split­terung, mangelnder Erschließung und der Sanie­rungs­be­dürf­tigkeit von Weinbergsmauern zu beseitigen und dadurch den Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Weinberge entscheidend zu verringern. Etwaige Boden­be­las­tungen stünden dem Erfolg der Flurbereinigung bereits deshalb nicht entgegen, weil bisher ein befriedigendes Rebenwachstum ohne jegliche Beeinflussung der Weinqualität habe gesichert werden können. Auch sei das Interesse der Eigentümer an der Flurbereinigung gegeben, weil deren betrie­bs­wirt­schaft­licher Erfolg nicht in Frage gestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass den Eigentümern eine Belastung mit Kosten für Aufklärungs- und Bodensa­nie­rungs­maß­nahmen drohe, da der Kläger bisher lediglich die Vermutung einer für den Weinbau erheblichen Schad­s­toff­be­lastung der Böden geäußert habe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2006 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2006

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