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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil04.04.2006
Kein Anspruch eines Mieters auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Einbau von SchallschutzfensternLetzte Lärmschutzentscheidung zum Flughafen Hahn
Ein im Einwirkungsbereich des Flughafens Hahn wohnender Mieter kann mit seiner Klage weder die Verlängerung der Start- und Landebahn verhindern noch gegen den damit verbundenen Fluglärm zusätzliche Lärmschutzauflagen für den Tag durchsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Damit fand das letzte Klageverfahren eines lärmbetroffenen Nachbarn seinen Abschluss. Die Lärmschutzklage eines lärmbetroffenen Grundstückseigentümers hatte sich kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt, in dem sich die Betreiberin des Flughafens, die Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH, zur Erstattung der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen verpflichtete.
Der 74jährige Kläger der nunmehr entschiedenen Lärmschutzklage ist im Jahr 2000 in die Gemeinde Morbach-Hinzerath gezogen. Er hat sich nach einem Schlaganfall langfristig in das dort unterhaltene Wohnprojekt „Kreativ im Alter” eingemietet und wohnt ca. 13 km Luftlinie vom Flughafen Hahn entfernt. Der Flughafen Hahn war ursprünglich militärisch genutzt und wurde nach Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 1993 zunächst im Tagflug-, später auch im Nachflugbetrieb für den zivilen Flugverkehr zugelassen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2004 wurde die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafen Hahns von 3.045 m auf 3.800 m zur Ausweitung des Frachtbetriebes im Hinblick auf Interkontinentalflüge mit großem Fluggerät genehmigt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Auflagen des passiven Lärmschutzes. Zur Begründung beruft er sich u.a. darauf, dass der gesteigerte Fluglärm zu erhöhten, seine Gesundheit gefährdenden Lärmbelastungen führen werde.
Auch diese Lärmschutzklage hat sich zum Teil, nämlich hinsichtlich des Nachtlärmschutzes erledigt. Nach ausführlicher Erörterung der Lärmschutzproblematik in der mündlichen Verhandlung sagte die Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH zu, auf ihre Kosten in den Schlafräumen des Klägers Schallschutzfenster nebst Lüfter einbauen zu lassen, die den Innenpegel im Verhältnis zum Außenpegel um 30 dB(A) reduzieren. Die danach allein noch aufrechterhaltene Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen an den tagsüber genutzten Aufenthaltsräumen hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgewiesen.
Der obligatorisch berechtigte Mieter könne keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls dessen Ergänzung um Auflagen zum passiven Schallschutz begehren. Für eine derartige Ergänzung seien aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben. Das in dem Planfeststellungsbeschluss zur Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation, einschließlich der Nutzung von Hörfunk und Fernsehen festgelegte Tagschutzziel (Notwendigkeit passiven Schallschutzes erst bei Überschreitung eines Dauerschallpegels von 40 dB(A) oder mehr als sechzehnmaliger Überschreitung eines Spitzenpegels von 55 dB(A) im Innenraum) sei nicht zu beanstanden. Die festgelegten Werte entsprächen den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Sie seien nach einem typisierenden und generalisierenden Maßstab zu bestimmen, der an das Empfinden des Durchschnittsmenschen anknüpfe. Besondere Empfindlichkeiten, Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten hätten insoweit außer Betracht zu bleiben.
Erläuterungen
Hinweis:Neben lärmbetroffenen Nachbarn haben auch die Landesverbände des BUND sowie des NABU gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn geklagt. Sie wenden sich vor allem gegen die Rodung der für den Ausbau erforderlichen Waldflächen. Diese seien Lebensraum besonders geschützter Tierarten. (Entscheidung des VG Neustadt vom 17.03.2006: Keine Einstellung von Rodungsarbeiten für Flughafen Ramstein)
Der NABU hat sich inzwischen mit der Flughafen-Frankfurt-Hahn-GmbH außergerichtlich über anderweitige Maßnahmen zum Schutz der Mopsfledermaus geeinigt und seine Klage zurückgenommen. Das danach allein noch anhängige Klageverfahren des Landesverbandes des BUND (8 C 10166/05.OVG) wurde mit Rücksicht auf ergänzende Verträglichkeitsprüfungen zum Ruhen gebracht. Diese waren erforderlich geworden, nachdem die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission weitere Flächen in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Hahn als Schutzgebiet nach der europarechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nachgemeldet hatte.
siehe auch
Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des OVG Rheinland-Pfalz
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