Dokument-Nr. 1798
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.01.2006
Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden
Die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH darf die inzwischen fertig gestellte verlängerte Start- und Landebahn des Flughafens Hahn insoweit nutzen, als hierdurch keine weiteren Rodungsmaßnahmen notwendig werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilbeschluss.
Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 26. April 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn angeordnet.
Erlaubt wurden dabei jedoch die Bauarbeiten an der Start- und Landebahn innerhalb des neuen Flughafenzaunes. Zwischenzeitlich ist die Verlängerung der Start- und Landebahn abgeschlossen. Die Betreiberin des Flughafens, die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, hat nun beim Oberverwaltungsgericht den Antrag gestellt, ihr bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Nutzung auch des verlängerten Teils der Start- und Landebahn zu gestatten, soweit dies ohne weitere Rodungsarbeiten möglich ist. Diesem Antrag gab das Oberverwaltungsgericht statt.
Angesichts der als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache überwögen die privaten Interessen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH an der (eingeschränkten) Nutzung der Start- und Landebahn das Aufschubinteresse des BUND. Die Betreiberin habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie mit der von ihr geplanten Nutzung der Start- und Landebahn in der Lage sei, Nachfrage amerikanischer Luftfrachtunternehmen nach interkontinentalem Frachtverkehr besser als bisher zu befriedigen.
Demgegenüber habe der BUND nicht dargelegt, dass die Belange des Naturschutzes der eingeschränkten Nutzung der Start- und Landebahn entgegenständen. Es sei nicht ersichtlich, dass naturschutzrechtliche Schutzgüter durch die beabsichtigte Ausnutzung des Planfeststellungsbeschluss geschädigt würden; solche Beeinträchtigungen drohten allenfalls durch die bisher weiterhin nicht erlaubten Rodungsarbeiten außerhalb der Start- und Landebahn, weil hiervon der Lebensraum besonders geschützter Tierarten (Mopsfledermaus) betroffen sei. Auf Lärmschutzbelange Dritter, für deren zusätzliche Betroffenheit im Übrigen auch nichts ersichtlich sei, könne sich der BUND nicht berufen, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2006
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