21.11.2024
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Dokument-Nr. 1798

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Beschluss23.01.2006Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 B 11686705.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.01.2006

Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden

Die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH darf die inzwischen fertig gestellte verlängerte Start- und Landebahn des Flughafens Hahn insoweit nutzen, als hierdurch keine weiteren Rodungs­maß­nahmen notwendig werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilbeschluss.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte bereits mit Beschluss vom 26. April 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn angeordnet.

Erlaubt wurden dabei jedoch die Bauarbeiten an der Start- und Landebahn innerhalb des neuen Flughafenzaunes. Zwischen­zeitlich ist die Verlängerung der Start- und Landebahn abgeschlossen. Die Betreiberin des Flughafens, die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, hat nun beim Oberver­wal­tungs­gericht den Antrag gestellt, ihr bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Nutzung auch des verlängerten Teils der Start- und Landebahn zu gestatten, soweit dies ohne weitere Rodungsarbeiten möglich ist. Diesem Antrag gab das Oberver­wal­tungs­gericht statt.

Angesichts der als offen zu beurteilenden Erfolgs­aus­sichten der Klage in der Hauptsache überwögen die privaten Interessen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH an der (eingeschränkten) Nutzung der Start- und Landebahn das Aufschu­b­in­teresse des BUND. Die Betreiberin habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie mit der von ihr geplanten Nutzung der Start- und Landebahn in der Lage sei, Nachfrage amerikanischer Luftfracht­un­ter­nehmen nach inter­kon­ti­nentalem Frachtverkehr besser als bisher zu befriedigen.

Demgegenüber habe der BUND nicht dargelegt, dass die Belange des Naturschutzes der eingeschränkten Nutzung der Start- und Landebahn entgegenständen. Es sei nicht ersichtlich, dass natur­schutz­rechtliche Schutzgüter durch die beabsichtigte Ausnutzung des Planfest­stel­lungs­be­schluss geschädigt würden; solche Beein­träch­ti­gungen drohten allenfalls durch die bisher weiterhin nicht erlaubten Rodungsarbeiten außerhalb der Start- und Landebahn, weil hiervon der Lebensraum besonders geschützter Tierarten (Mopsfledermaus) betroffen sei. Auf Lärmschutz­belange Dritter, für deren zusätzliche Betroffenheit im Übrigen auch nichts ersichtlich sei, könne sich der BUND nicht berufen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2006

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