14.11.2024
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Dokument-Nr. 1348

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Urteil27.09.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 C 10171/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.09.2005

Weitere Entscheidung des OVG zum Flughafen HahnKein Anspruch der Gemeinde Morbach auf Lärmschutz

Die Gemeinde Morbach kann gegen den mit der Nutzung der verlängerten Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn verbundenen Fluglärm keine zusätzlichen Lärmschutz­auflagen durchsetzen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gemeinde Morbach, die ca. 15 km von dem Flughafen Frankfurt-Hahn entfernt ist, begehrt mit ihrer Klage gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn zusätzliche Lärmschutz­maß­nahmen während der Nachtzeit für ihre Ortslagen Hundheim, Hinzerath und Wederath. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausweitung des Luftfracht­verkehrs insbesondere während der Nacht die kommunale Planungshoheit verletze. Durch vorausschauende gemeindliche Planungen seien in ihrem Gemeindegebiet bisher gesunde Wohn- und Arbeits­ver­hältnisse gewährleistet. Auf diese gesunden Lebens­be­din­gungen müsse der nächtliche Flugbetrieb stärker Rücksicht nehmen als dies im Planfest­stel­lungs­be­schluss vor­gesehen sei. Nachdem Vergleichs­ver­hand­lungen zwischen den Beteiligten gescheitert sind, hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nunmehr die Klage abgewiesen.

Auf die Verletzung ihrer Planungshoheit könne sich eine Gemeinde nur dann berufen, wenn ein Vorhaben eine konkrete und verfestigte gemeindliche Planung nachhaltig störe. Diese Voraussetzung erfülle die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn nicht, weil nicht mit Fluglärm von solchem Gewicht zu rechnen sei, dass in den ausgewiesenen oder geplanten Wohngebieten nicht mehr gebaut werden könne. Vielmehr seien – sofern erforderlich – passive Lärmschutz­maß­nahmen (z.B. Schall­schutz­fenster) geeignet, gesunde Wohnver­hältnisse zu sichern. Entsprechende Schutzauflagen müssten die Anwohner gegebenenfalls selbst erstreiten, weil es nicht zu den Selbst­ver­wal­tungs­­an­ge­le­gen­heiten einer Gemeinde gehöre, als Sachwalter von Lärmschutz­be­langen ihrer Bürger tätig zu werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2005

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