03.12.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss01.09.2017

Abschiebung nach Afghanistan zulässigKeine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson

In Afghanistan besteht aufgrund des inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts auch nach dem Anschlag auf die deutsche Botschaft am 31. Mai 2017 nicht landesweit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­gericht Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein junger Mann afghanischer Staats­an­ge­hö­rigkeit. Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhob er Klage, die das Verwal­tungs­gericht abwies. Die Anerkennung als Asylbe­rech­tigter komme ebenso wie die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft nicht in Betracht, weil das von ihm geschilderte Verfol­gungs­schicksal nicht glaubhaft sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts lägen ebenfalls nicht vor. Mit seinem hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger geltend, dass nach der aktuellen Sicherheitslage mittlerweile von einer landesweiten Bedrohung in Afghanistan auszugehen sei.

Keine Anhaltspunkte für landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers nach Afghanistan

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und lehnte den Zulas­sungs­antrag ab. Die Ausprägung des Konflikts in Afghanistan sei regional unterschiedlich. Das Oberver­wal­tungs­gericht habe in seiner bisherigen Entschei­dung­s­praxis für mehrere afghanische Provinzen angenommen, dass der Grad willkürlicher Gewalt durch den inner­staat­lichen bewaffneten Konflikt kein so hohes Niveau erreiche, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit bestehe. Die bisher ergangene sonstige oberge­richtliche Rechtsprechung komme ebenfalls durchgängig zu dem Ergebnis, dass in Afghanistan jedenfalls keine landesweite individuelle Bedrohung jeder sich im Staatsgebiet aufhaltenden Zivilperson im Rahmen eines inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts anzunehmen sei, sondern habe für einzelne Regionen eine entsprechende Gefährdung verneint. Auch aufgrund der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkennt­nis­mittel - unter anderem der aktuellen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 - ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr landesweit von einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung jedes Rückkehrers in Afghanistan auszugehen sei. Zwar habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 deutlich verschlechtert. Insgesamt lasse sich allerdings feststellen, dass die Bedrohungslage sowohl was Angriffe gegen administrative Einrichtungen, Sicher­heits­organe sowie auf westliche Staats­an­ge­hörige, Einrichtungen und Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen angehe, als auch was die Bedrohung der einheimischen Zivil­be­völ­kerung betreffe, in den einzelnen Provinzen stark unterschiedlich sei. In den ländlichen Gebieten forderten vor allem Kampfhandlungen am Boden und improvisierte Sprengsätze Opfer unter der Zivil­be­völ­kerung. Dabei seien die höchsten Opferzahlen in der südlichen und in der östlichen Region zu verzeichnen. Demgegenüber stelle sich die Situation im Nordosten - bei einer Konzentration der Kampfhandlungen um Kunduz und den Kunduz-Baghlan-Korridor - und im Westen sowie in der zentralen Hochlandregion insgesamt gesehen als vergleichsweise ruhig dar. Die städtische Bevölkerung insbesondere in Kabul werde vor allem durch Selbst­mor­d­an­schläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen sowie Entführungen und Bedrohungen betroffen. Zwar weise die Opferzahl in der Provinz Kabul im ersten Halb­jahr 2017 den höchsten absoluten Wert in Afghanistan auf. Gleichzeitig lebten in dieser Provinz aber mit 4,4 Mill. Menschen die meisten Einwohner. Die relative Zahl der zivilen Opfer bewege sich dort im landesweiten Durchschnitt. Weiterhin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass oppositionelle Gruppen - wie die Taliban - weite Teile des Landes beherrschten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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