21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.10.2015

Beseitigungs­verfügung für ungenehmigte und baurechts­widrige Garage nicht zu beanstandenGebäude verstößt gegen bau­ordnungs­rechtliche Vorschriften zu Abstandsflächen und Brandschutz

Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein (Verbands­ge­meinde Annweiler am Trifels). Er errichtete an der westlichen Grenze des Grundstücks ohne Baugenehmigung eine Garage. Noch vor dessen Fertigstellung verfügte der beklagte Landkreis Südliche Weinstraße die Beseitigung des im Rohbau errichteten Gebäudes. Den Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung des Garagengebäudes auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.

OVG erklärt Besei­ti­gungs­ver­fügung für rechtmäßig

Die Besei­ti­gungs­ver­fügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude sei rechtmäßig. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvor­be­scheides für die Errichtung der geplanten Garage auf dem Alter­na­tivstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßen­recht­licher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der westlichen Grenze des Grundstücks sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg. Nach seinen Erläuterungen im Verwal­tungs­ver­fahren sei es dem Kläger bei seiner "Garage für landwirt­schaftliche Fahrzeuge" auch darum gegangen, das Grundstück verlassen zu können, etwa für Arbeiten im eigenen Wald.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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