Dokument-Nr. 21774
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.10.2015
Beseitigungsverfügung für ungenehmigte und baurechtswidrige Garage nicht zu beanstandenGebäude verstößt gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zu Abstandsflächen und Brandschutz
Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein (Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels). Er errichtete an der westlichen Grenze des Grundstücks ohne Baugenehmigung eine Garage. Noch vor dessen Fertigstellung verfügte der beklagte Landkreis Südliche Weinstraße die Beseitigung des im Rohbau errichteten Gebäudes. Den Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung des Garagengebäudes auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.
OVG erklärt Beseitigungsverfügung für rechtmäßig
Die Beseitigungsverfügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude sei rechtmäßig. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung der geplanten Garage auf dem Alternativstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der westlichen Grenze des Grundstücks sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg. Nach seinen Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sei es dem Kläger bei seiner "Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge" auch darum gegangen, das Grundstück verlassen zu können, etwa für Arbeiten im eigenen Wald.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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