15.11.2024
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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 3328

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil12.10.2006

Abrissverfügung bezüglich eines Wohnhauses im Außenbereich gerichtlich bestätigtRechtmäßiger Zustand nicht anders herstellbar

Ein Gebäude, dass im Außenbereich im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, muss abgerissen werden, wenn der rechtmäßige Zustand nicht in anderer Weise hergestellt werden kann. Das hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat die Klage eines Bauträgers gegen eine Besei­ti­gungs­ver­fügung / Abrissverfügung des Rheingau-Taunus-Kreises bezüglich seines Wohnhauses zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass das fragliche Gebäude, das sich im Außenbereich von Taunusstein im Rossbachtal befindet, zu beseitigen ist, da es im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sei und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden könnten.

Nach den Feststellungen des Gerichts ist das Wohnhaus formell illegal errichtet, das heißt, es liegt keine Genehmigung hierfür vor. Das Gebäude war 1964 als Wochenendhaus mit einer Grundfläche von circa 66 m² genehmigt worden, sodann war 1966 die Errichtung einer Wellblechgarage erlaubt worden. Der Kläger, ein ehemaliger Bauträ-ger, erwarb dieses Gebäude im Jahr 1987 und benutzte es von Anfang an mit seiner Familie / Ehefrau nicht als Wochenendhaus, sondern als Wohnhaus. Nachdem die Stadt Taunusstein einen Bebauungsplan für das angrenzende Gebiet "Am Wolkenbruch" beschlossen hatte, der das Grundstück des Klägers nicht miteinbezog, stellte die Stadt Taunusstein im Jahr 1995 fest, dass ohne Genehmigung Bauarbeiten für einen unterkellerten Anbau an das bestehende Wohnhaus im Gange waren. Im anschließenden Verwal­tungs­ver­fahren erklärte der Kläger zwar, den gegen ihn vom Rheingau-Taunus-Kreis verhängten Baustopp einzuhalten, im Jahr 1997 wurde jedoch dann festgestellt, dass diese Arbeiten dennoch weitergeführt worden waren. Die Wohnfläche betrug mittlerweile circa 93 m², die Nutzfläche circa 66 m². Nach Inaugen­scheinnahme des Gerichts könne die im Jahr 1964 erteilte Genehmigung für das Wochenendhaus nicht als Genehmigung für das umstrittene Wohnhaus dienen, da das Wohnhaus ein Vielfaches der genehmigten Grundfläche aufweise und daher von der Genehmigung aus dem Jahr 1964 nicht mehr gedeckt sei. Eine sonstige Genehmigung für das Gebäude liege nicht vor.1995 hatte der Kläger zwar die Sanierung und Erweiterung des Wohnhauses beantragt. Die neue Wohnfläche sollte 216 m², die Nutzfläche circa 140 m² betragen. Dieser Antrag wurde jedoch zwischen­zeitlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig abgelehnt.

Nach den Feststellungen im Urteil ist das Gebäude auch materiell illegal errichtet, da es seit seiner Errichtung nicht im Einklang mit den baupla­nungs­recht­lichen Vorschriften gestanden habe und stehe. Die Errichtung des Wohnhauses sei zu keinem Zeitpunkt im Außenbereich zulässig gewesen. Es widerspräche den Darstellungen des Flächen­nut­zungs­planes der Stadt Taunusstein, der dieses Gebiet als Grünfläche ausweise. Im Übrigen stünden der Errichtung des Wohnhauses auch Belange des Natur- und Landschafts­schutzes entgegen, da hierdurch der hohe ökologische Wert des Rossbachtals beeinträchtigt werde.

Den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit sah das Gericht durch die Abrissverfügung nicht verletzt. Das Gebäude werde genau um die Bauteile reduziert, die von der Baugenehmigung für das Wochenendhaus von 1964 nicht erfasst würden. Der Kläger habe die Höhe des für ihn entstehenden Schadens selbst zu vertreten, da er trotz frühzeitigen Erlasses eines Baustopps durch den Rheingau-Taunus-Kreis und seiner Zusicherungen, diesen einzuhalten, immer weiter gebaut habe und das Bauvorhaben nach seinen nicht geneh­mi­gungs­fähigen Plänen beendet habe. Die Rechtsordnung gewähre für nicht geneh­mi­gungs­fähige bauliche Anlagen keinen grund­ge­setz­lichen Eigentumsschutz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des VG Wiesbaden vom 31.10.2006

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