15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.12.2012

Verweigerung der Baugenehmigung für Getränkemarkt am Stadtrand nicht zu beanstandenBebauungsplan schließt Ansiedlung von Einzel­han­dels­be­trieben außerhalb der Innenstadt grundsätzlich aus

Schließt der Bebauungsplan einer Stadt die Ansiedlung von Einzel­han­dels­be­trieben in einem Gebiet außerhalb der Innenstadt grundsätzlich aus, kann sie zurecht die Errichtung eines Getränkemarktes am Stadtrand untersagen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss die Stadt Alzey im Herbst 2011 den Bebauungsplan "Bahnhofstraße westlich des Bahnhofs", der Einzel­han­dels­be­triebe in diesem außerhalb der Innenstadt liegenden Plangebiet grundsätzlich ausschließt. Eine Ausnahme ist für Einzelhandel mit nicht zentren­re­le­vanten Sortimenten vorgesehen. Den Antrag des Klägers, ihm in diesem Gebiet die Errichtung eines Getränkemarktes mit 350 m² Verkaufsfläche zu genehmigen, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Mainz ab.

Festsetzungen des Bebauungsplans dient zur Erreichung städtebaulicher Ziele

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Dem Vorhaben des Klägers stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Stadt habe die Möglichkeit, den Einzelhandel in ihrem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versor­gungs­be­reichs durch bauplanerische Festsetzungen zu steuern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht zur Erreichung der städtebaulichen Ziele der Stadt ungeeignet, weil ein Getränkemarkt in der vom Kläger konkret beabsichtigten Ausgestaltung mit einer Verkaufsfläche von 350 m² und zahlreichen Parkplätzen im zentralen Versor­gungs­bereich nicht verwirklicht werden könne. Insofern sei nicht die in der Randlage mögliche optimale Ausgestaltung des Getränkemarkts maßgeblich. Es sei vielmehr ausreichend, dass im zentralen Versor­gungs­bereich der Stadt ein Einzel­han­del­s­angebot eingerichtet werden könne, das dem in der Randlage ausge­schlossenen Sortiment im Wesentlichen vergleichbar sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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