23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.06.2016

Straßen­pro­sti­tution: Sperr­gebiets­verordnung in Koblenz rechtmäßigStadt muss Straßen­pro­sti­tution im Stadtgebiet nicht vollständig untersagen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sperr­gebiets­verordnung der Stadt Koblenz, mit der die Straßen­pro­sti­tution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr zugelassen wird, rechtmäßig ist.

Nach dem Einfüh­rungs­gesetz zum Strafgesetzbuch (Art. 297 EGStGB) kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßen­pro­sti­tution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde - unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner - durch Rechts­ver­ordnung verboten werden. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erließ die Stadt Koblenz zum 1. Januar 2015 eine Sperrgebietsverordnung, die die Straßen­pro­sti­tution im gesamten Stadtgebiet verbot mit Ausnahme folgender Bereiche in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr: zum einen Andernacher Straße zwischen Einmündung Eifelstraße und Kreisel mit Anbindung an Otto-Schönhagen-Straße und B 9, zum anderen August-Horch-Straße ab Eisen­bahn­un­ter­führung bis Kreisel mit Anbindung an die Straße "Zur Bergpflege". Bereits die zuvor geltende Sperr­ge­biets­ver­ordnung der Bezirks­re­gierung Koblenz aus dem Jahre 1980 ordnete ein grundsätzliches Verbot der Straßen­pro­sti­tution im gesamten Stadtgebiet an und sah ebenfalls eine Erlaubniszone in den genannten Bereichen vor, allerdings ohne zeitliche Beschränkung für die Ausübung der Prostitution. Außerhalb der festgelegten Erlaubniszone wurde die Straßen­pro­sti­tution in der Otto-Schönhagen-Straße, die die Verlängerung der Andernacher Straße jenseits des Kreisels zur B 9 bildet, längere Zeit geduldet. Dies führte zuletzt dazu, dass an den dort liegenden Parkbuchten eine Vielzahl von Wohnwagen und Wohnmobilien abgestellt wurde, in denen Prostituierte ihre Dienste anboten. Nachdem es zu Beschwerden der Anlieger wegen Belästigungen der Mitarbeiter und Kunden von Gewer­be­be­trieben und Geschäften durch Prostituierte und potenzielle Freier sowie wegen der Nutzung der Privat­grund­stücke zur Ausübung der Prostitution und erheblicher Abfälle gekommen war, überprüfte die Stadt Koblenz die Situation. Seit August 2014 duldete sie die Straßen­pro­sti­tution außerhalb der festgelegten Erlaubniszone nicht mehr. Mit der neuen Sperr­ge­biets­ver­ordnung schränkte sie zudem die Ausübung der Prostitution in zeitlicher Hinsicht ein.

Antragstellerin hält Sperr­ge­biets­ver­ordnung für unwirksam

Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Andernacher Straße. Sie machte mit ihrem Normenkontrollantrag geltend, die Sperr­ge­biets­ver­ordnung sei unwirksam, weil die Aufrecht­er­haltung der Erlaubniszone angesichts der baulichen Entwicklung in diesem Gebiet mit zahlreichen Einkaufs­mög­lich­keiten für Familien und Jugendliche nicht geeignet sei, den gesetzlichen Schutzzweck zu erreichen. Die Zustände hätten sich nicht verbessert.

OVG erklärt Sperr­ge­biets­ver­ordnung für rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz lehnte den Normen­kon­trol­lantrag ab. Die angegriffene Sperr­ge­biets­ver­ordnung ist rechtmäßig, entschied das Gericht. Die Entscheidung der Stadt, die Erlaubniszone beizubehalten und den Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstands sowie den grundrechtlich geschützten Interessen der dort anliegenden Grund­s­tücks­ei­gentümer einerseits und denjenigen der Prostituierten andererseits durch eine zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 4 Uhr Rechnung zu tragen, sei nicht zu beanstanden. Es sei sachlich vertretbar, dass sie mögliche Alter­na­tivstandorte der bereits bestehenden Erlaubniszone nicht vorgezogen habe. Sie habe die Straßen­pro­sti­tution im Stadtgebiet auch nicht vollständig untersagen müssen. Vielmehr sei die von ihr angeordnete zeitliche Begrenzung der Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung, die sich an den Öffnungszeiten der in der Erlaubniszone ansässigen Einzel­han­dels­ge­schäfte orientiere, geeignet, den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu erreichen. Ihre Prognose, dass die zeitliche Begrenzung zu einer deutlich geringeren Nutzung der Erlaubniszone zur Ausübung der Prostitution führen werde, habe sich nach den Erkenntnissen des Vollzugs­dienstes bei seinen regelmäßigen Kontrollen letztlich auch bestätigt. Nach Inkrafttreten der neuen Sperrverordnung habe es lediglich noch zwei Beschwerden bei der Stadt gegeben. Zustände, wie sie zuvor hinsichtlich der Ausübung der Straßen­pro­sti­tution und der anschließenden Abfal­l­ent­sorgung auf privaten Grundstücken dokumentiert worden seien, ließen sich nicht mehr feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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