21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.03.2007

Rotlichtverstoß - Zum Umfang der zumutbaren Ermitt­lungs­maß­nahmen zur Feststellung des Fahrers bei eineiigen ZwillingenÄhnlichkeit mit eineiigem Zwillingsbruder schützt nicht vor Verwal­tungs­gebühr

Die Unmöglichkeit der Fahrer­fest­stellung wegen großer Ähnlichkeit mit eineiigem Zwillingsbruder darf zum Anlass für gebüh­ren­pflichtige Androhung einer Fahrten­buch­auflage im Wieder­ho­lungsfall genommen worden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwa­chungs­kamera gemachten Photo war eine männliche Person zu erkennen, die dem Ehemann der Klägerin glich. Dieser äußerte sich zu dem Vorwurf nicht, sondern legte das Photo seines ihm zum Verwechseln ähnlichen eineiigen Zwillings­bruders vor. Daraufhin wurde der von der Stadt Heidelberg gegen den Ehemann der Klägerin erlassene Bußgeldbescheid aufgehoben. Die beklagte Stadt Pirmasens drohte der Klägerin jedoch für den Wieder­ho­lungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrers durch Einholung eines anthro­po­lo­gischen Gutachtens möglich gewesen wäre. Dieser Argumentation ist bereits das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und wies die gegen die Gebüh­ren­fest­setzung gerichtete Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Ermitt­lungs­behörde habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrers durchgeführt. Nachdem die Klägerin und ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann anlässlich ihrer Anhörung keine verwertbaren Angaben gemacht hätten, sei sie nicht verpflichtet gewesen, weitere wenig Erfolg versprechende Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere wäre die Einholung eines anthro­po­lo­gischen Gutachtens angesichts des konkreten Verkehrs­ver­stoßes - Überfahren einer roten Ampel - offensichtlich unver­hält­nismäßig gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2007

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