Der Antragsteller – A. B. C. (Name geändert) – lebt mit seinem Bruder, einem Fußball-Bundesligaspieler, in derselben Wohnung. Beide Brüder haben denselben ersten Vor- und Nachnamen.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten forderte den Antragsteller schriftlich auf, ein Aufbauseminar zu besuchen. Die Aufforderung war an A. C. adressiert. Der Antragsteller kam dem nicht nach. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
In seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht trug der Antragsteller vor, er habe nicht wissen können, dass die Aufforderung ihm galt. Das Adressfeld habe lediglich seinen ersten Vor- und seinen Nachnamen enthalten. Es habe daher auch an seinen Bruder gerichtet sein können. Er sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ein Aufbauseminar zu besuchen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, angesichts der Wohnsituation des Antragstellers dürften uneindeutig – nur mit erstem Vor- und Nachnamen - adressierte Schreiben nichts Ungewöhnliches sein. Der Antragsteller hätte daher ausreichende Vorkehrungen für die richtige Zuordnung eingehender Post treffen müssen. Gegebenenfalls hätte er bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen müssen, an wen die Aufforderung zum Besuch eines Aufbauseminars gerichtet gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2007
Quelle: ra-online, VG Berlin