21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil19.09.2006

Rotlichtverstoß - eineiiger Zwilling schützt nicht vor Verwal­tungs­gebührVerwal­tungs­gebühr für Androhung einer Fahrten­buch­auflage

Wenn sich bei eineiigen Zwillingen mit verhält­nis­mäßigem Aufwand nicht ermitteln lässt, wer die rote Ampel überfahren hat, darf die Behörde für den Wieder­ho­lungsfall die Führung eines Fahrtenbuches androhen und hierfür eine Verwal­tungs­gebühr erheben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwa­chungs­anlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillings­bruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin stellte die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeld­ver­fahren gegen ihn ein.

Die Straßen­ver­kehrs­behörde drohte der Klägerin für den Wieder­ho­lungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht. Sie machte geltend, dass die Androhung eines Fahrtenbuchs nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei; vorliegend sei aber als weitere Ermitt­lungs­maßnahme zur Feststellung des Fahrers die Einholung eines anthro­po­lo­gischen Gutachtens geboten gewesen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Klägerin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, weshalb die Stadt Heidelberg weitere - wenig Erfolg versprechende - Ermittlungen habe unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrs­ver­stoßes, nämlich des Überfahrens einer Rotlichtanlage, offensichtlich unver­hält­nismäßig und damit unzumutbar, ein anthro­po­lo­gisches Gutachten einzuholen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/2006 des VG Neustadt vom 03.11.2006

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