Dokument-Nr. 3290
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil19.09.2006
Rotlichtverstoß - eineiiger Zwilling schützt nicht vor VerwaltungsgebührVerwaltungsgebühr für Androhung einer Fahrtenbuchauflage
Wenn sich bei eineiigen Zwillingen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ermitteln lässt, wer die rote Ampel überfahren hat, darf die Behörde für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuches androhen und hierfür eine Verwaltungsgebühr erheben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin stellte die Stadt wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren gegen ihn ein.
Die Straßenverkehrsbehörde drohte der Klägerin für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, dass die Androhung eines Fahrtenbuchs nur dann zulässig sei, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei; vorliegend sei aber als weitere Ermittlungsmaßnahme zur Feststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens geboten gewesen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Klägerin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, weshalb die Stadt Heidelberg weitere - wenig Erfolg versprechende - Ermittlungen habe unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des Überfahrens einer Rotlichtanlage, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches Gutachten einzuholen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/2006 des VG Neustadt vom 03.11.2006
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