21.11.2024
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Dokument-Nr. 27722

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.07.2019

OVG Rheinland-Pfalz bejaht Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kinder­tages­einrichtung in MainzGesetzlicher Anspruch verpflichtet Jugend­hil­fe­träger zur Bereitstellung eines bedarfs­ge­rechten Angebots an Betreu­ungs­plätzen

Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kinder­tages­einrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Vollzeit berufstätige Vater meldete am 3. Dezember 2018 sein Kind bei der Stadt Mainz für einen Platz in einer Kindertagesstätte an. Die Mutter des Kindes arbeitet seit 1. Juli 2019 in Teilzeit. Die Stadt Mainz stellte einen Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­gesstätte in Mainz-Hechtsheim ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht.

VG lehnt Eilantrag ab

Den Eilantrag, die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kind einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung zuzuweisen, lehnte das Verwal­tungs­gericht Mainz ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindes gab das Oberver­wal­tungs­gericht dem Eilantrag statt und verpflichtete die Stadt zu der beantragten Leistung.

Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr haben Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes

Nach dem rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz habe ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gegen die Stadt Mainz einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz. Nach dem Sozial­ge­setzbuch - Achtes Buch - habe ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tages­ein­richtung. Dieser Anspruch führe zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfs­ge­rechten Angebots an Betreu­ungs­plätzen zwinge.

Gericht legt Zumut­ba­r­keits­grenze für die Erreichbarkeit des Betreu­ungs­platzes von maximal 30 Minuten fest

Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kinder­ta­gesstätte sei auf eine zumutbar erreichbare Tages­ein­richtung gerichtet. Er werde nur erfüllt, wenn die Betreu­ungs­ein­richtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden könne. Wenngleich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen seien, bemesse das Gericht die Zumut­ba­r­keits­grenze für die Erreichbarkeit des Betreu­ungs­platzes von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wartezeit bis Oktober für Kind und Eltern unzumutbar

Die Anfahrtszeit zu der von der Stadt Mainz ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellten Kinder­ta­gesstätte in Mainz-Hechtsheim betrage rund 40 Minuten. Unabhängig davon sei es dem Kind aufgrund der Berufstätigkeit seiner Eltern jedenfalls unzumutbar, bis zum 1. Oktober 2019 zuzuwarten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online, (pm/ab)

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