15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss17.06.2013

Italiener muss nach Kindes­miss­brauch Deutschland verlassenVerlust­fest­stellung für Aufenthalt und Einreise trotz langer vorheriger Aufent­haltsdauer in Deutschland nicht unver­hält­nismäßig

Ein italienischer Staats­an­ge­höriger, der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und rückfa­ll­ge­fährdet ist, muss die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der 1951 in Italien geborene Antragsteller des zugrunde lebenden Falls lebt bereits seit seinem 18. Lebensjahr und damit seit über 40 Jahren in Deutschland. Er hat zwei gemeinsame Kinder mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen, die aus ihrer früheren Ehe vier Töchter hat. Wegen schweren sexuellen Missbrauchs dieser Mädchen über einen Zeitraum von fünf Jahren wurde er im Jahr 2006 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er vollständig verbüßte.

Stadt entzieht Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland

Die Stadt Ludwigshafen stellte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass er das ihm als freizü­gig­keits­be­rech­tigter EU-Bürger zustehende Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland verloren habe. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt angesichts des begangenen schweren Kindes­miss­brauchs gerechtfertigt

Bei Unionsbürgern, die - wie der Antragsteller - in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gelebt hätten, dürfe der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt zwar nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden. Solche Gründe seien hier jedoch angesichts des vom Antragsteller begangenen schweren Kindes­miss­brauchs gegeben. Es bestehe bei ihm auch die Gefahr des Rückfalls in sein früheres Verhalten. Trotz der sehr langen Aufent­haltsdauer in Deutschland sei die Verlust­fest­stellung nicht unver­hält­nismäßig. Kindheit und Jugend habe er in Italien verbracht. Seinen früheren Arbeitsplatz in Deutschland habe er nach seiner Inhaftierung verloren und eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber sei nicht in Sicht. Künftige Leistungen der Deutschen Renten­ver­si­cherung könne er auch in Italien beziehen. Seine familiären Bindungen hätten durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich an Gewicht verloren. Für seine beiden minderjährigen Kinder stehe ihm das Sorgerecht nicht zu. Umgang mit ihnen sei ihm nur in überwachter Form gestattet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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