18.01.2025
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss28.03.2012

Sexueller Missbrauch von Kindern: Straffällig gewordener Ausländers darf ausgewiesen werdenAusweisung auch unter Berück­sich­tigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie im Hinblick auf europarechtlich garantierten Schutz des Privatlebens verhältnismäßig

Die Ausweisung eines Ausländers, der im Bundesgebiet straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der den Antrag stellende, aus dem Irak stammende Ausländer des zugrunde liegenden Falls war 2010 wegen Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe und 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Daraufhin hat der Landkreis die streit­ge­gen­ständliche, für sofort vollziehbar erklärte Auswei­sungs­ver­fügung erlassen.

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen Ausweisung

Zu Recht, so die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die sofort vollziehbare Ausweisung des Antragstellers erforderlich machten. In Ansehung der Feststellungen des straf­ge­richt­lichen Urteils verfüge der Antragsteller über ein erhebliches Gewaltpotential, das er rücksichtslos einsetze. Zudem bestehe mit erheblicher Wahrschein­lichkeit Wieder­ho­lungs­gefahr. Seine Ausweisung sei auch unter Berück­sich­tigung des Schutzes von Ehe und Familie (der Antragsteller ist Vater eines im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindes) sowie des europarechtlich garantierten Schutzes des Privatlebens verhältnismäßig. Familiäre Beziehungen zu seinem minderjährigen Kind unterhalte er nicht. Eine Integration in die deutschen Lebens­ver­hältnisse sei nicht erfolgt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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