15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1444

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.11.2005

Arbeitgeber muss Kosten der Abschiebung eines illegal beschäftigten Ausländers tragen

Ein Arbeitgeber haftet für die Kosten der Abschiebung des von ihm illegal beschäftigten Ausländers. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes wurde ein Kosovo-Albaner im Restaurant des Klägers bei Küchenarbeiten angetroffen. Der Ausländer, der nach Ablehnung seines Asylantrages ausrei­se­pflichtig war, hatte sich bereits Wochen zuvor seiner Rückführung in den Kosovo entzogen. Er wurde nun in Abschiebehaft genommen und auf dem Luftwege nach Pristina abgeschoben. Die Transportkosten in Höhe von 1.548,11 DM (791,54 €) und die Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 3.024,00 DM (1.546,15 €) machte die Auslän­der­behörde gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber geltend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberver­wal­tungs­gericht im Berufungs­ver­fahren ab.

Ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeits­er­laubnis beschäftigt habe, müsse die Kosten der Abschiebung des Ausländers tragen. Er könnte sich nicht darauf berufen, dass die Abschiebung auch ohne die illegale Beschäftigung nötig geworden wäre, weil der Ausländer zuvor schon nicht bereit gewesen sei, freiwillig auszureisen. Für die Haftung des Arbeitgebers reiche es, dass die Ermöglichung der illegalen Beschäftigung zur Fortdauer des illegalen Aufenthalts beigetragen habe. Nur dann werde der Zweck der Haftungspflicht, den Arbeitsmarkt zu schützen und die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu verhindern, erreicht.

vgl. auch: VG Koblenz, Urt. v. 18.05.2005: Frau muss Abschie­bungs­kosten eines illegal bei ihr beschäftigten Ausländers zahlen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2005

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