Bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes wurde ein Kosovo-Albaner im Restaurant des Klägers bei Küchenarbeiten angetroffen. Der Ausländer, der nach Ablehnung seines Asylantrages ausreisepflichtig war, hatte sich bereits Wochen zuvor seiner Rückführung in den Kosovo entzogen. Er wurde nun in Abschiebehaft genommen und auf dem Luftwege nach Pristina abgeschoben. Die Transportkosten in Höhe von 1.548,11 DM (791,54 €) und die Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 3.024,00 DM (1.546,15 €) machte die Ausländerbehörde gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber geltend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren ab.
Ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt habe, müsse die Kosten der Abschiebung des Ausländers tragen. Er könnte sich nicht darauf berufen, dass die Abschiebung auch ohne die illegale Beschäftigung nötig geworden wäre, weil der Ausländer zuvor schon nicht bereit gewesen sei, freiwillig auszureisen. Für die Haftung des Arbeitgebers reiche es, dass die Ermöglichung der illegalen Beschäftigung zur Fortdauer des illegalen Aufenthalts beigetragen habe. Nur dann werde der Zweck der Haftungspflicht, den Arbeitsmarkt zu schützen und die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu verhindern, erreicht.
vgl. auch: VG Koblenz, Urt. v. 18.05.2005: Frau muss Abschiebungskosten eines illegal bei ihr beschäftigten Ausländers zahlen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2005