Bei einem Verkehrsunfall im Februar 2003 fiel den Polizisten ein ausländischer Staatsangehöriger im Fahrzeug der Klägerin auf, der Arbeitsbekleidung trug und sich nicht ausweisen konnte. Die daraufhin eingeschaltete Ausländerbehörde des Westerwaldkreises veranlasste, dass der moldawische Staatsangehörige in Abschiebehaft genommen und zwei Monate später per Flugzeug nach Moldawien abgeschoben wurde. Im Oktober 2003 verlangte der Westerwaldkreis von der Klägerin den Ersatz der Kosten für Haft, Passersatzbeschaffung und Transporte von insgesamt ca. 3.650,- €. Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe den Moldawier illegal beschäftigt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zog die Klägerin dagegen vor das Verwaltungsgericht. Sie trug vor, der Moldawier habe nicht ihr, sondern ihrem Ehemann beim Aufräumen des Speichers geholfen. Dies sei lediglich aus Gefälligkeit geschehen, ein Entgelt sei nicht gezahlt worden.
Die Verwaltungsrichter entschieden, die Klägerin habe die Abschiebekosten zu tragen. Nach dem Ausländerrecht hafte derjenige für die Kosten der Abschiebung, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt habe. Eine Beschäftigung liege bereits vor, wenn ohne Arbeitsvertrag irgendeine fremdbestimmte Arbeitsleistung von kurzer Dauer für einen geldwerten Vorteil erbracht werde. Damit solle zum einen die Kostenerstattung gesichert werden, die gegenüber dem Ausländer oft nicht durchzusetzen sei. Zum andern werde die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bekämpft, die schwerwiegende Folgen insbesondere in arbeitsmarktpolitischer, sozialer und polizeilicher Hinsicht habe. Die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion könne nur wirken, wenn jegliche auch nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden werde.
Nach Vernehmung eines Polizisten und des Ehemanns der Klägerin als Zeugen sei erwiesen, dass der Moldawier Maler- und Tapezierarbeiten durchgeführt und dafür Sachwerte erhalten habe. Diese Arbeitsleistungen habe der Ausländer zumindest auch für die Klägerin erbracht. Damit habe die Beweisaufnahme die ursprünglichen Angaben der Klägerin und die des Ausländers gegenüber der Polizei bestätigt. Die späteren, hiervon abweichenden Einlassungen der Klägerin seien ebenso wenig glaubhaft wie die Angaben ihres Ehemannes. Sie seien allein von dem Ziel geprägt, insgesamt einer Kostenpflicht zu entgehen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.11.2005: Arbeitgeber muss Kosten der Abschiebung eines illegal beschäftigten Ausländers tragen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/05 des VG Koblenz vom 20.05.2005