21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 3197

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss26.09.2006

Kein kleineres Nummernschild für Harley-DavidsonLesbarkeit des Schildes darf nicht beeinträchtigt werden

Der Halter eines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger beantragte bei der Straßen­ver­kehrs­behörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrages erhoben Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht Koblenz abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Nach den straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchst­ge­schwin­digkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschrifts­mäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrs­si­cherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umbauen, dass das vorschrifts­mäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich und der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 € sei dem Kläger auch zumutbar, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2006

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