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Dokument-Nr. 5302

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.11.2007

Kein Anspruch auf kleines Kennzeichen für Harley-Davidson

Fahrer von Motorrädern, deren Kennzei­chen­schild durch die nachträgliche Anbringung von Zubehörteilen nur noch eingeschränkt geeignet ist, ein längeres Kennzeichen aufzunehmen, haben keinen Anspruch auf ein kleines Nummernschild.

Der Kläger, Fahrer einer Harley-Davidson (Typ Electra Glide Ultra) hatte mit seiner Klage die Straßen­ver­kehrs­behörde zur Erteilung eines klein­di­men­si­o­nierten Kennzeichens zwingen wollen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Erteilung einer hierfür erforderlichen Ausnah­me­ge­neh­migung nicht als gegeben an. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne dies anders sein; ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.

Der Fahrer hatte argumentiert, die bauartbedingten Einschränkungen seines Motorrades würden ihn zwingen, ein Schild mit der von der Behörde vorge­schriebenen Größe (280 x 200 mm) zu deformieren; dies werde die Lesbarkeit des Kennzeichens erschweren, was einen Verstoß gegen die Straßen­ver­kehrs­be­stim­mungen darstelle. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die Allgemeine Betrie­bs­er­laubnis (ABE) für das Motorrad des Klägers eine Kennzei­chengröße von 280 x 200 mm ausdrücklich vorsehe. Auf das Angebot der Behörde, ein Kennzeichen mit den Maßen 420 x 110 mm zuzulassen, wollte sich der Kläger nicht einlassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des VG Berlin vom 12.12.2007

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