19.10.2024
19.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2496

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.05.2006

Kein verkleinertes Saison­kenn­zeichen für MotorradfahrerErforderlicher Aufwand ist nicht unver­hält­nismäßig

Der Fahrer einer Harley Davidson kann nicht erreichen, dass ihm eine Ausnah­me­ge­neh­migung für ein verkleinertes Saison­kenn­zeichen für sein Motorrad erteilt wird.

Der Kläger ist Halter einer Harley-Davidson, Modell "Road King" (Baujahr 1995). Das Motorrad ist von der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, der Beklagten, zugelassen. Ausweislich einer Eintragung im Kfz-Brief beträgt der maximale Platz für das hintere Kennzeichen ohne Änderungen 170 x 330 mm. Im März 2005 beantragte der Kläger die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens, da nach seiner Auffassung mit der Einführung von Saison­kenn­zeichen und der Verpflichtung zur Anbringung von EU-Kennzeichen der Platzbedarf für Angaben auf dem Kennzeichen gestiegen sei und der an seinem Motorrad hierfür zur Verfügung stehende Platz nicht ausreiche. Dies lehnte die Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, eine Versagung der Ausnahme liefe auf eine faktische Stilllegung seines Motorrades hinaus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte, so das Gericht, habe den Antrag des Klägers in fehlerfreier Weise abgelehnt. Dies folge aus den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­zu­lassungs-Ordnung, welche die Ausgestaltung und Anbringung von Saison­kenn­zeichen festlegten. Hieraus ergebe sich, dass Saison­kenn­zeichen aufgrund ihres erforderlichen Inhalts bestimmte Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe nicht unterschreiten dürfen. Der Platz, der am Motorrad des Klägers hierfür vorge­sehen sei, reiche hierfür zwar nicht aus. Es sei jedoch vorrangig die Pflicht des Halters eines Motorrades, an seinem Fahrzeug die erforderlichen Veränderungen vornehmen zu lassen, damit ein Kennzeichen vorschriftsmäßig angebracht werden könne. Nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand unver­hält­nismäßig sei, könne eine Ausnahme von den vorgegebenen Mindestmaßen gemacht werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Aufgrund der Angaben des Klägers erscheine ein Aufwand von 500,00 € realistisch, um den Platzbedarf für das Kennzeichen zu schaffen. Dieser Aufwand stehe nicht außer Verhältnis zum Zeitwert des Motorrades des Klägers, so dass es diesem zumutbar sei, die entsprechenden Veränderungen an seiner Harley-Davidson zu bewerkstelligen.

Erläuterungen
siehe auch

Beschluss vom 26. September 2006 des OVG Rheinland-Pfalz, AZ 7 A 10754/06.OVG Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.19/2006 des VG Koblenz vom 09.06.2006

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2496

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI