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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.09.2018
Gästebeitragssatzung und Höhe des Gästebeitrags in Bernkastel-Kues wirksamNormenkontrollanträge von Hotelbetreiberin erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 Euro pro Übernachtung wirksam sind.
Mit der Gästebeitragssatzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Touristinformation ausfüllen und unterschreiben, sowie zur Übermittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gästebeitrags an die Verbandsgemeinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beherbergungsbetriebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor. Nach der Gästebeitragssatzung wird die Höhe des Gästebeitrags in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt. In der Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 wurde der Beitragssatz auf 1,50 Euro pro Übernachtung festgesetzt.
Antragstellerin wendet sich gegen Gästebeitragssatzung und Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die ein Hotel im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues betreibt, wandte sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Gästebeitragssatzung und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in der Haushaltssatzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären.
Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte beide Normenkontrollanträge ab. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der Gästebeitragssatzung wende, wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen hafte, sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese Haftung trete nach dem Kommunalabgabengesetz bereits kraft Gesetzes ein. Die entsprechende Regelung in der Gästebeitragssatzung erschöpfe sich in der nachrichtlichen Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvorschrift. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Gästebeitragssatzung sei der Normenkontrollantrag zulässig, aber unbegründet. Die Vorschriften der Gästebeitragssatzung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte insbesondere für die von der Antragstellerin gerügte Begründung einer Pflicht der Beherbergungsbetriebe zur Einziehung und Ablieferung der Gästebeiträge und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens.
Höhe des Gästebeitragssatzes nicht zu beanstanden
Die in der Haushaltssatzung festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 Euro je Übernachtung beachte das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot, wonach die Beitragssätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Im Rahmen ihrer Kalkulation habe die Antragsgegnerin eine aufwandsdeckende Beitragssatzobergrenze von 1,63 Euro je Übernachtung ermittelt. Da sie diesen höchstzulässigen Beitragssatz von 1,63 Euro nicht erhebe, sondern ihn vielmehr auf 1,50 Euro festgelegt habe, sei eine Unterschreitung des errechneten zulässigen Deckungsgrades angestrebt. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der umzulegenden Aufwendungen, d.h. des gästebeitragsfähigen Aufwands.
Fehlschätzung bei Anzahl der Tagestouristen nicht ersichtlich
Die Ermittlung des auf die Tagestouristen entfallenden Gemeindeanteils sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Regelung im Kommunalabgabengesetz sei die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitragskalkulation "angemessen zu berücksichtigen". Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der "angemessenen Berücksichtigung" komme der Antragsgegnerin ein Einschätzungsspielraum zu, der nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden könne. Eine "greifbare Fehleinschätzung" - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags könne zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung eine Größenordnung erreiche, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich sei. Eine solche Fehleinschätzung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen könne nicht festgestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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