18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.09.2018

Gäste­beitrags­satzung und Höhe des Gästebeitrags in Bernkastel-Kues wirksamNormen­kontroll­anträge von Hotel­be­treiberin erfolglos

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Gäste­beitrags­satzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushalts­satzung für das Jahr 2018 auf 1,50 Euro pro Übernachtung wirksam sind.

Mit der Gäste­bei­trags­satzung vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat, erhebt die Stadt Bernkastel-Kues für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Touris­mus­ein­rich­tungen und zur Teilnahme an den Touris­mus­ver­an­stal­tungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beher­ber­gungs­be­triebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Tourist­in­for­mation ausfüllen und unterschreiben, sowie zur Übermittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gästebeitrags an die Verbands­ge­meinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beher­ber­gungs­be­triebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor. Nach der Gäste­bei­trags­satzung wird die Höhe des Gästebeitrags in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushalts­satzung festgelegt. In der Haushalts­satzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 wurde der Beitragssatz auf 1,50 Euro pro Übernachtung festgesetzt.

Antragstellerin wendet sich gegen Gäste­bei­trags­satzung und Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die ein Hotel im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues betreibt, wandte sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Gäste­bei­trags­satzung und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in der Haushalts­satzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären.

Normen­kon­trol­lantrag mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz lehnte beide Normen­kon­trol­lanträge ab. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der Gäste­bei­trags­satzung wende, wonach der Beher­ber­gungs­betrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gäste­bei­trags­pflichtigen hafte, sei der Normenkontrollantrag mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig. Denn diese Haftung trete nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz bereits kraft Gesetzes ein. Die entsprechende Regelung in der Gäste­bei­trags­satzung erschöpfe sich in der nachrichtlichen Wiedergabe der gesetzlichen Haftungs­vor­schrift. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Gäste­bei­trags­satzung sei der Normen­kon­trol­lantrag zulässig, aber unbegründet. Die Vorschriften der Gäste­bei­trags­satzung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte insbesondere für die von der Antragstellerin gerügte Begründung einer Pflicht der Beher­ber­gungs­be­triebe zur Einziehung und Ablieferung der Gästebeiträge und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens.

Höhe des Gäste­bei­trags­satzes nicht zu beanstanden

Die in der Haushalts­satzung festgelegte Höhe des Gäste­bei­trags­satzes sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 Euro je Übernachtung beachte das gesetzliche Aufwands­über­schrei­tungs­verbot, wonach die Beitragssätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bestimmten Rechnungs­zeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Im Rahmen ihrer Kalkulation habe die Antragsgegnerin eine aufwands­de­ckende Beitrags­sat­zo­ber­grenze von 1,63 Euro je Übernachtung ermittelt. Da sie diesen höchst­zu­lässigen Beitragssatz von 1,63 Euro nicht erhebe, sondern ihn vielmehr auf 1,50 Euro festgelegt habe, sei eine Unterschreitung des errechneten zulässigen Deckungsgrades angestrebt. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der umzulegenden Aufwendungen, d.h. des gäste­bei­trags­fähigen Aufwands.

Fehlschätzung bei Anzahl der Tagestouristen nicht ersichtlich

Die Ermittlung des auf die Tagestouristen entfallenden Gemeindeanteils sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Regelung im Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz sei die Nutzungs­mög­lichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitrags­ka­l­ku­lation "angemessen zu berücksichtigen". Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der "angemessenen Berück­sich­tigung" komme der Antragsgegnerin ein Einschät­zungs­spielraum zu, der nur auf "greifbare Fehlein­schät­zungen" kontrolliert werden könne. Eine "greifbare Fehlein­schätzung" - also ein einzelner Kalku­la­ti­o­ns­mangel - im Rahmen der gesamten Beitrags­ka­l­ku­lation eines Gästebeitrags könne zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehlein­schätzung eine Größenordnung erreiche, die im Ergebnis für die Beitrags­fest­setzung erheblich sei. Eine solche Fehlein­schätzung in Bezug auf die Nutzungs­mög­lichkeit der Tagestouristen könne nicht festgestellt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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