Im zugrunde liegenden Fall ging ein Kläger gegen Genehmigungen für verschiedene Veranstaltungen vor. Geplant waren für den 21.02.2004 eine "Mottofete", für dem 23.02.2004 eine "After-Train-Party, für den 14.02.2004 eine Kappensitzung und für den 19.02.2004 eine "Weiberfastnachtsfete". Die Behörde hatte für diese Veranstaltungen eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erteilt. Nach einem Lärm-Gutachten war damit zu rechnen, dass die Veranstaltungen Lärmimmissionen über die festgelegten Immissionswerte verursachen würden.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das die "Mottofete" und die "After-Train-Party" wohl nicht rechtmäßig seien.
Gegen die Gestattung der Weiberfastnachtfete und der Kappensitzung hatte das Gericht keine Bedenken. Bei diesen beiden Veranstaltungen handele es sich höchst wahrscheinlich um so genannte sehr seltene Störereignisse, während dies auf die "Mottofete" und die "After-Train-Party" nicht zutreffe.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz unterscheide zwischen seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Bei den sehr seltenen Ereignissen handele es sich um vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen, deren Bedeutung so groß sei, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurücktreten müsse. Es könnten dann Ausnahmen für die besonders schutzbedürftige Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei Veranstaltungen für die ein öffentliches Bedürfnis bestehe, gemacht werden. Ein solches öffentliches Bedürfnis liege in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung z.B. der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums diene und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiege.
Eine Kappensitzung wie auch eine Feier am Schwerdonnerstag (Weiberfastnacht) sei überliefertes kulturelles Brauchtum im Rheinland, führte das Gericht aus. Es komme nicht darauf an, ob der Ablauf streng nach historischem Vorbild gestaltet werde oder ob die die Veranstaltung seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort stattfinde.
Nicht ausreichend sei allerdings, wenn eine Feier keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege habe, sondern lediglich die Tradition zum Anlass nehme. Der "Mottofete" als auch der "After-Train-Party" fehle ein hinreichend deutlicher Bezug zum tradierten rheinischen Karneval.
Wenn eine Veranstaltung ein seltenes Ereignis darstellt, bedeute dies nicht, dass die Nachtruhe vollständig entfalle, führte das Gericht weiter aus. Musikdarbietungen dürften in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 41/03 -). Dies gelte aber nur, wenn der darauf folgende Tag allgemein arbeitsfrei sei. so dass sich die in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Anwohner durch längeres Ausschlafen erholen könnten.
Schließlich dagegen an eine sehr seltene Veranstaltung ein Arbeitstag an, wie dies bei der geplanten "Weiberfastnachtsfete" der Fall sei, dann müssten musikalische Darbietungen um 22.00 Uhr, die Feier selbst um 24.00 Uhr beendet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz (vt/pt)