14.11.2024
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Dokument-Nr. 7417

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Urteil14.03.1997Amtsgericht Köln532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1997, 157Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1997, Seite: 157
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Amtsgericht Köln Urteil14.03.1997

Lärm ist an Karneval erlaubt - jedenfalls in KölnLandes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz außer Kraft gesetzt - In Köln ist es an Karneval immer etwas lauter

In der Nacht von Rosenmontag auf Karne­vals­dienstag muss Lärm aus Gaststätten geduldet werden. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden und von einem Bußgeld gegen einen Gastwirt abgesehen.

Im zugrunde liegenden Fall feierten Kölner Jecken in der Nacht von Rosenmontag auf Faschingsdienstag lautstark in einer Kölner Kneipe. Der Wirt versuchte mit wörtlichen Ermahnungen für Ruhe zu sorgen. Gegen 1.15 Uhr wurde es dann so laut, dass eine Störung der Nachtruhe im Sinne des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes festgestellt wurde. Gegen den Gastwirt wurde ein Bußgeld­ver­fahren eingeleitet.

Jahrelange Übung steht Landes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz entgegen

Das Amtsgericht Köln sprach den Gastwirt frei. Es führte aus, dass es fraglich sei, ob in der Nacht von Rosenmontag zum Karnevalsdienstag das Landes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz überhaupt gelte. Es entspreche jahrelanger dem Gesetz entge­gen­ste­hender Übung, dass es zu Zeiten des Straßen­kar­nevals sehr laut werden könne.

Wirt kann kein Vorwurf gemacht werden

Jedenfalls, so meinte das Amtsgericht, könne es dem Gastwirt nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht mit drastischen Mitteln (z.B. Ausschalten des elektrischen Lichts) durchgegriffen habe, nachdem seine wörtlichen Ermahnungen nicht gefruchtet seien.

Quelle: ra-online (pt)

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