14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss17.02.2011

„1 Euro-Party“ – Gaststätte darf alkoholische Getränke nicht zu reduzierten Preisen verkaufenVeranstaltung begründet gerade für Jugendliche konkrete Gesund­heits­gefahr

Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine "10 für 10" Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1 Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speise­gast­stätte alkoholische Getränke für 1 Euro anzubieten.

Gaststät­ten­behörde untersagt Abgabe der Getränke zu reduzierten Preisen

Die zuständige Gaststät­ten­behörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ begründet Gefahr übermäßigen Alkoholkonsums

Die „1 Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesund­heits­gefahr. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die "10 für 10"-Veranstaltung. Der Gesund­heits­ge­fährdung könne nicht entge­gen­ge­halten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (so genanntes „Vorglühen“). Die damit verbundenen gesund­heit­lichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühen“ in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststät­ten­behörde mit der erteilten Auflage zu Recht entge­gen­ge­treten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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