Dokument-Nr. 1818
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.01.2006
Tierarzneimittel dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden
Nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nicht im Versandhandel an Tierhalter abgegeben werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger vertreibt über seine Internetseite nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel. Unter Hinweis auf das Arzneimittelgesetzes untersagte die zuständige Behörde ihm dies. Der Kläger hält dieses Verbot deshalb für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den Versandhandel sogar von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Menschen erlaubt hat. Seine Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Das gesetzliche Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel abzugeben, sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit vereinbar. Es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen im Falle des Verzehrs von mit Medikamenten behandelten Tieren und ihrer Produkte. Dass der Versandhandel von Humanarzneimitteln erlaubt sei, die Versendung von Tierarzneimitteln hingegen nicht, beruhe auf sachlichen Gründen. Ein vernünftiger, auf sein eigenes Wohlergehen bedachter Mensch werde bei der Einnahme von nicht verordneten Medikamenten im eigenen Interesse falsche und gefährliche Behandlungen vermeiden. Demgegenüber bestehe das Risiko, dass verantwortungslose Tierhalter Arzneimittel aus wirtschaftlichen Gründen über das medizinisch Notwendige hinaus an ihre Tiere verabreichten und dadurch Gefahren für die Tiere, aber auch für Menschen entstünden, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.02.2006
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