15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.01.2006

Tiera­rz­nei­mittel dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden

Nicht verschreibungs-, aber apothe­ken­pflichtige Tiera­rz­nei­mittel dürfen nicht im Versandhandel an Tierhalter abgegeben werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger vertreibt über seine Internetseite nicht verschreibungs-, aber apothe­ken­pflichtige Tiera­rz­nei­mittel im Versandhandel. Unter Hinweis auf das Arznei­mit­tel­ge­setzes untersagte die zuständige Behörde ihm dies. Der Kläger hält dieses Verbot deshalb für verfas­sungs­widrig, weil der Gesetzgeber den Versandhandel sogar von verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln für Menschen erlaubt hat. Seine Klage hatte bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Das gesetzliche Verbot, apothe­ken­pflichtige Tiera­rz­nei­mittel im Versandhandel abzugeben, sei mit der verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Berufs­aus­übungs­freiheit vereinbar. Es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen im Falle des Verzehrs von mit Medikamenten behandelten Tieren und ihrer Produkte. Dass der Versandhandel von Humana­rz­nei­mitteln erlaubt sei, die Versendung von Tiera­rz­nei­mitteln hingegen nicht, beruhe auf sachlichen Gründen. Ein vernünftiger, auf sein eigenes Wohlergehen bedachter Mensch werde bei der Einnahme von nicht verordneten Medikamenten im eigenen Interesse falsche und gefährliche Behandlungen vermeiden. Demgegenüber bestehe das Risiko, dass verant­wor­tungslose Tierhalter Arzneimittel aus wirtschaft­lichen Gründen über das medizinisch Notwendige hinaus an ihre Tiere verabreichten und dadurch Gefahren für die Tiere, aber auch für Menschen entstünden, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.02.2006

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