21.11.2024
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Dokument-Nr. 766

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.06.2005

Versand von Arzneimitteln für Tiere darf verboten werden

Der Versand von apotheken- und verschrei­bungs­pflichtigen Tiera­rz­nei­mitteln an Tierhalter darf untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hervor.

Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das Arznei­mit­tel­gesetz verbot ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Versand von apotheken- und verschrei­bungs­pflichtigen Tiera­rz­nei­mitteln an Tierhalter.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei; es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies bei Tiera­rz­nei­mitteln nicht auch zulässig sein solle.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim Verwal­tungs­gericht erhob. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot, apothe­ken­pflichtige Arzneien zu versenden.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Arznei­mit­tel­gesetz dürften Tiera­rz­nei­mittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfas­sungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesund­heits­schutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tiera­rz­nei­mitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humana­rz­nei­mitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arznei­mit­tel­rück­ständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkon­trol­lierten Anwendung von Tiera­rz­nei­mitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des VG Neustadt vom 25.07.2005

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