Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verbot ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei; es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies bei Tierarzneimitteln nicht auch zulässig sein solle.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneien zu versenden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des VG Neustadt vom 25.07.2005