21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.04.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Mitglieds­beitrag der Handwerkskammer Trier rechtmäßigBeitrags­er­höhung in zulässiger Weise auf Ausfall von Fördermitteln und notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen

Der Mitglieds­beitrag der Handwerkskammer Trier für das Jahr 2010 ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall erhöhte die Handwerkskammer Trier ihre Mitglieds­beiträge für das Jahr 2010 und zog die Klägerin zu einem Beitrag von rund 530 Euro heran. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Diese Entscheidung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr bestätigt.

Kompe­tenz­über­schreitung seitens der Handwerkskammer nicht erkennbar

Die Klägerin könne der Beitrags­er­höhung nicht entgegen halten, dass die Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehme und finanziere. Eine solche Kompe­tenz­über­schreitung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds und sei im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar. Im Übrigen hätten die Mitglieder mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der Kammer und ihrer Mitarbeiter einzustehen. Solche finanziellen Belastungen könnten nicht auf den Staat und damit letztlich auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die Handwerkskammer habe auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Nach ihren nachvoll­ziehbaren Angaben sei die Beitrags­er­höhung unter anderem auf den Ausfall von Fördermitteln und eine notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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