Dokument-Nr. 11550
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.04.2011
OVG Rheinland-Pfalz: Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier rechtmäßigBeitragserhöhung in zulässiger Weise auf Ausfall von Fördermitteln und notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen
Der Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier für das Jahr 2010 ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall erhöhte die Handwerkskammer Trier ihre Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2010 und zog die Klägerin zu einem Beitrag von rund 530 Euro heran. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr bestätigt.
Kompetenzüberschreitung seitens der Handwerkskammer nicht erkennbar
Die Klägerin könne der Beitragserhöhung nicht entgegen halten, dass die Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehme und finanziere. Eine solche Kompetenzüberschreitung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds und sei im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar. Im Übrigen hätten die Mitglieder mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der Kammer und ihrer Mitarbeiter einzustehen. Solche finanziellen Belastungen könnten nicht auf den Staat und damit letztlich auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die Handwerkskammer habe auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sei die Beitragserhöhung unter anderem auf den Ausfall von Fördermitteln und eine notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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