15.11.2024
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Dokument-Nr. 9781

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.05.2010

Keine Rente für Arztwitwe bei Eheschließung nach Vollendung des 65. LebensjahresAusschluss so genannter "nachge­hei­rateter Witwen" von Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung stellt zulässige Einschränkung des Solidarprinzips dar

Eine ärztliche Versor­gungs­ein­richtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als nieder­ge­lassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versor­gungs­ein­richtung der Bezirk­s­ärz­te­kammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versor­gungs­ein­richtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­gesetz, Grundgesetzes und Vorschriften des Europäischen Rechts

Der Ausschluss der Witwen­ver­sorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versor­gungs­ein­richtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz, den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss so genannter "nachge­hei­rateter Witwen" von der Hinterbliebenenversorgung einer Versor­gungs­ein­richtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungs­ver­pflich­tungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versi­cher­ten­ge­mein­schaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips.

Schlech­ter­stellung der "nachge­hei­rateten Witwen" nicht unver­hält­nismäßig

Die Schlech­ter­stellung der "nachge­hei­rateten Witwen" sei auch nicht unver­hält­nismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versor­gungs­an­wart­schaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwer­b­s­tä­tigkeit die Grundlage für eine eigene Alters­ver­sorgung noch zu schaffen.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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