18.10.2024
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Dokument-Nr. 2588

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.05.2006

Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbe­stim­mungs­pflichtigOhne arbeits­ver­tragliche Rechtsbeziehung auch kein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrates

Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs für die Stadt Mainz unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Anfang 2005 stellte die Stadt Mainz mehrere erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige im Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt ein. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde ein perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­liches Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Das Verwal­tungs­gericht hat auf Antrag des Personalrates der Stadt Mainz festgestellt, dass die Besetzung der Zusatzjobs der Mitbestimmung unterliege. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt.

Maßgeblich für die Mitbe­stim­mungs­pflich­tigkeit der Einstellung von Personal sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle. Sie setze neben der tatsächlichen Integration einen Mindestbestand an arbeits­ver­trag­lichen Rechts­be­zie­hungen voraus. Hieran fehle es bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen, weil ihre Tätigkeit kein Arbeits­ver­hältnis begründe. Vielmehr handele es sich um eine rein sozia­l­rechtliche Maßnahme, die dazu diene, die Chancen der erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mitbe­stim­mungs­rechtliche Belange des Personalrates, wie insbesondere die Auswahl unter mehreren Bewerbern, spielten keine Rolle. Das Job-Center benenne der Beschäf­ti­gungs­stelle jeweils nur einen Bewerber für jeden zu besetzenden Arbeitsplatz.

Vgl. zum Thema auch Hessischer VGH, Beschl. v. 22.06.2006: Einsatz von Ein-Euro-Jobbern mitbe­stim­mungs­pflichtig

Siehe nachfolgend:

Mitbestimmung des Personalrats bei „Ein-Euro-Jobs" (Bundes­ver­wal­tungs­gericht, v. 21.03.2007 - BVerwG 6 P 4.06, BVerwG 6 P 8.06 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2006

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