Dokument-Nr. 2588
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.05.2006
Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtigOhne arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates
Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs für die Stadt Mainz unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Anfang 2005 stellte die Stadt Mainz mehrere erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige im Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt ein. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Personalrates der Stadt Mainz festgestellt, dass die Besetzung der Zusatzjobs der Mitbestimmung unterliege. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt.
Maßgeblich für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Personal sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle. Sie setze neben der tatsächlichen Integration einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Hieran fehle es bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen, weil ihre Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründe. Vielmehr handele es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, die dazu diene, die Chancen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mitbestimmungsrechtliche Belange des Personalrates, wie insbesondere die Auswahl unter mehreren Bewerbern, spielten keine Rolle. Das Job-Center benenne der Beschäftigungsstelle jeweils nur einen Bewerber für jeden zu besetzenden Arbeitsplatz.
Vgl. zum Thema auch Hessischer VGH, Beschl. v. 22.06.2006: Einsatz von Ein-Euro-Jobbern mitbestimmungspflichtig
Siehe nachfolgend:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2006
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