18.10.2024
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Dokument-Nr. 3994

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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung21.03.2007

Mitbestimmung des Personalrats bei „Ein-Euro-Jobs"

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in zwei Entscheidungen, die sich auf die Städte Mainz und Wetzlar beziehen, das Recht der kommunalen Personalräte zur Mitbestimmung bei der Besetzung sog. „Ein-Euro-Jobs“ durch die Kommune festgestellt.

Nach § 16 Abs. 3 des Sozial­ge­setzbuchs Zweites Buch sollen für Dauer­a­r­beitslose Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden. Den Personen, die solche Arbeiten verrichten, wird zusätzlich zum Arbeits­lo­sengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wen­dungen gezahlt. In den vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschiedenen Streitfällen kamen Arbeitslose bei Stadt­ver­wal­tungen in folgenden Funktionen zum Einsatz: Betreuung des Infor­ma­ti­o­ns­schalters im Stadthaus, Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs, gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen, Unter­stüt­zungs­a­r­beiten in Kinder­ta­gess­tätten und Jugendzentren sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwin­dig­keits­mes­sungen. Die Einsatzdauer betrug sechs Monate, die Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung bis zu 1,30 Euro/Stunde, die wöchentliche Beschäf­ti­gungszeit zwanzig bzw. dreißig Stunden.

In beiden Fällen machte der Personalrat der Stadt ein Mitbe­stim­mungsrecht bei Einstellungen geltend. Der Oberbür­ger­meister als Leiter der Verwaltung trat dem jeweils mit der Begründung entgegen, dass keine Einstellungen im Sinne des Mitbe­stim­mung­s­tat­be­stands vorlägen. Unter dem perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Begriff der Einstellung wird allgemein die Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungs­ab­hängigen Tätigkeit verstanden; ein Arbeits­ver­hältnis muss nicht notwendig begründet werden. Die Frage, ob der Einsatz von „Ein-Euro-Kräften" als mitbe­stim­mungs­pflichtige Einstellung zu werten ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Auch in den beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entge­gen­ge­setzten Ergebnissen gelangt.

Der 6. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts gab den Personalräten recht und bestätigte das von ihnen in Anspruch genommene Mitbe­stim­mungsrecht. Die erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten wie Arbeitnehmer der Weisungs­be­fugnis des Dienst­stel­len­leiters. Dieser ist bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidung der für die Leistung von Arbeits­lo­sengeld II zuständigen Arbeits­ge­mein­schaft (Arge) gebunden. Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger reguläre Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten nicht verdrängt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des BVerwG vom 21.03.2007

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