21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.03.2016

Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst nach sexuellem Missbrauch einer Schülerin rechtmäßigSchwerwiegendes Dienstvergehen führt zwangsläufig zu einem nicht wieder­herzustellenden Vertrau­ens­verlust

Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein jetzt 58 Jahre alter Gymnasiallehrer gegen seine Entfernung aus dem Schuldienst. Mit der gegen ihn von der Schul­auf­sichts­behörde des Landes erhobenen Diszi­pli­na­rklage wurde ihm vorgeworfen, vor drei Jahren an seiner damals 17-jährigen Schülerin sexuelle Handlungen in seiner Wohnung vorgenommen zu haben. Nachdem er im amtsge­richt­lichen Verfahren über seinen Straf­ver­teidiger ein schriftliches Geständnis abgelegt hatte, wurde er durch Strafbefehl wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Diszi­pli­na­r­ver­fahren widerrief er sein Geständnis. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen habe er tatsächlich nicht begangen. Die Aussagen der Schülerin seien nicht glaubhaft.

Lehrer wird wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schülerin aus Beamten­ver­hältnis entfernt

Nach deren Vernehmung als Zeugin entfernte das Verwal­tungs­gericht den Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schülerin aus dem Beamten­ver­hältnis. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nach erneuter Zeugen­ver­nehmung diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil zurück.

Schilderung des Tatgeschehens der Zeugin schlüssig

Auch für die Berufungs­instanz stand ohne vernünftige Zweifel fest, dass sich der sexuelle Übergriff des Beamten so wie von der Zeugin geschildert zugetragen habe. Zwar gebe es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen, so dass "Aussage gegen Aussage" stehe. Die Zeugin habe das Tatgeschehen aber nicht nur schlüssig geschildert. Ihre Darstellung werde auch durch weitere Indizien belegt. Der Beamte habe in der mündlichen Verhandlung keine nachvoll­ziehbare Erklärung dafür abgeben können, warum er gegenüber den Straf­ver­fol­gungs­organen die Tat eingeräumt habe, diese jedoch im nachfolgenden Diszi­pli­na­r­ver­fahren nunmehr abstreite. Außerdem spreche für die Schilderung der Zeugin vor allem eine vom Beamten selbst verfasste E-Mail, mit der er die Zeugin um ein klärendes Gespräch bitte, weil sich an dem Tattag "etwas verselbst­ständigt" habe. Eine nachvoll­ziehbare Erklärung, dass es sich bei dem, was sich an diesem Tag "verselbst­ständigt" habe, nicht um den hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff handeln könnte, habe er ebenfalls nicht geben können.

Diszi­pli­n­a­r­maßnahme gegen Beamten nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte aufgrund dieses Sachverhalts das Verwal­tungs­gericht auch im Disziplinarmaß. Der Beamte habe ein schwerwiegendes außer­dienst­liches Dienstvergehen begangen, als er die ihm als Lehrer am Gymnasium zur Erziehung anvertraute Schülerin in seiner Wohnung sexuell missbraucht habe, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren habe. Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülerinnen oder Schülern vornehme und damit zeige, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeein­trächtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, versage in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führe zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, zu einem nicht wieder­her­zu­stel­lenden Vertrau­ens­verlust. Derartige Dienstvergehen hätten daher in aller Regel - und so auch im konkreten Fall - die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Außer­ge­wöhnliche Milde­rungs­gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Diens­tent­fernung rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertige der Einwand des Beamten, ihm werde lediglich ein einmaliger Übergriff vorgeworfen, nicht seinen Verbleib im Beamten­ver­hältnis. Ein derartiges Verhalten erlaube auch bei einer Ersttat kein Vertrauen mehr darauf, dass ein Wieder­ho­lungsfall ausgeschlossen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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