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Dokument-Nr. 3093

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss20.09.2006

Oberbür­ger­meister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheidenAltersgrenze dient der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung

Der Oberbür­ger­meister von Idar-Oberstein hat kein Recht auf Ausübung seines Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach den beamten­recht­lichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestrand, wenn die 8jährige Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist. Hierin sieht der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein eine unzulässige Einschränkung seines passiven Wahlrechts. Dem ist das Verwal­tungs­gericht Koblenz nicht gefolgt und hat den Antrag des Oberbür­ger­meisters, die Vorbereitungen zur anstehenden Neuwahl seines Nachfolgers vorläufig zu unterbinden, abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Dass ein Oberbür­ger­meister mit dem Erreichen der Altersgrenze sein Amt auch vor Ablauf der Wahlperiode abgeben müsse, sei eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt und deshalb zulässig sei. Die von den Bürgern gewählten Oberbür­ger­meister seien trotz ihrer Wahl Verwal­tungs­beamte. Der gesetzlichen Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen kommunalen Wahlbeamten beginne, liege eine genera­li­sierende Einschätzung des Leistungs­ver­mögens der Beamten zugrunde. Sie trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungs­fä­higkeit im Allgemeinen nachlasse. Die mit genera­li­sie­renden Regelungen verbundenen unvermeidbaren Härten im Einzelfall seien hinzunehmen, weil die Altersgrenze der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung diene, ohne das Wahlrecht unvertretbar einzuschränken. Allerdings sei der Gesetzgeber aufgrund seines Gestal­tungs­spielraums nicht gehindert, neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass eines Überdenkens der jetzigen Altersgrenze zu nehmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Siehe nachfolgend die Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz (Az. VGH B 27/06 und VGH A 28/06).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2006

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