15.11.2024
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Dokument-Nr. 2941

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Beschluss02.08.2006Verwaltungsgericht Koblenz1 L 1146/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss02.08.2006

68-jähriger Bürgermeister muss in Rente gehenAltersgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Der Oberbür­ger­meister von Idar-Oberstein hat keinen Anspruch darauf, dass Maßnahmen zur Neuwahl seines Nachfolgers vorläufig unterbleiben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Antragsteller wurde mit Ernen­nungs­urkunde vom 17. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. März 2001 zum Oberbürgermeister von Idar-Oberstein ernannt. Am 4. Februar 2007 vollendet er sein 68. Lebensjahr. Dies hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass er sein Amt nicht mehr ausüben kann. Deswegen beabsichtigt die Stadt, das Amt des Oberbür­ger­meisters auszuschreiben und entsprechend den wahlrechtlichen Vorschriften die Vorbereitungen zur Wahl und die Neuwahl durchzuführen. Hiermit ist der Oberbür­ger­meister nicht einverstanden und hat Klage erhoben, um sein Amt die volle Wahlperiode von acht Jahren ausüben zu können. Er ist der Auffassung, dass die Festlegung der Altersgrenze verfassungs- und europa­rechts­widrig sei. Außerdem stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Ausschreibung des Oberbür­ger­meis­teramtes, die Wahlvor­be­rei­tungen durch die Stadt und die Wahl zu unterbinden.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte diesen Antrag ab. Der Antragsteller, so das Gericht, könne über die gesetzlich normierte Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte von 68 Jahren hinaus nicht Oberbür­ger­meister von Idar-Oberstein bleiben. Diese Altersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es stelle ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers dar, der Beein­träch­tigung einer effektiven Amtsführung eines Beamten entge­gen­zu­treten und zu gewährleisten, dass möglichst leistungsfähige Personen als kommunale Wahlbeamte fungieren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nehme die Leistungs­fä­higkeit des Menschen mit zunehmendem Alter ab. Angesichts dessen sei die gesetzliche Festlegung der Höchst­al­ters­grenze verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Zudem verletzte die Regelung auch nicht die Diskri­mi­nie­rungs­richtlinie (2000/78) der EG, da ihr Geltungsbereich die Festlegung von gesetzlichen Alters­höchst­grenzen in den einzelnen nationalen Staaten nicht erfasse.

Siehe nachfolgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2006: Oberbür­ger­meister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheiden

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des VG Koblenz vom 08.08.2006

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