24.11.2024
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Dokument-Nr. 18675

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss13.08.2014

Grund­schul­be­treuerin darf Wahlmandat im Gemeinderat nicht wahrnehmenEilantrag abgewiesen

Eine Grund­schul­be­treuerin, die bei der Kommunalwahl im Mai 2014 sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbands­ge­meinderat gewählt worden ist, darf diese Kommunalmandate nicht neben ihrem Hauptamt als Beschäftigte bei der Verbands­ge­meinde wahrnehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Antragstellerin im vorliegenden Fall ist seit 2004 als Angestellte der Verbands­ge­meinde Ramstein-Miesenbach in der Grund­schul­be­treuung tätig. Ihre Aufgabe ist die Betreuung von Grund­schul­kindern vor und nach dem regulären Schulunterricht.

Inter­es­sen­s­kol­lision: Bürgermeister schließt Wahrnehmung des Mandats aus

Am 25. Mai 2014 wurde sie sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbands­ge­meinderat der Verbands­ge­meinde Ramstein-Miesenbach gewählt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 schloss der Bürgermeister der Verbands­ge­meinde die Antragstellerin von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte aus, da sie nach dem Kommunalwahlgesetz als Beschäftigte der Verbands­ge­meinde nicht zugleich ihre kommunalen Mandate ausüben könne. Die Antragstellerin hat dagegen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, ihre Tätigkeit schließe jedwede Inter­es­sen­kol­lision mit den Aufgaben eines Ratsmitgliedes in der Verbands- und Ortsgemeinde aus, da sie bei ihrer Tätigkeit in der Schule allein den Weisungen des Schulleiters unterliege. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab und das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Unvereinbarkeit von Amt und Mandat sachlich gerechtfertigt

Die Antragstellerin dürfe ihr Mandat im Ortsgemeinderat und im Verbands­ge­meinderat nicht neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Grund­schul­be­treuerin bei der Verbands­ge­meinde Ramstein-Miesenbach wahrnehmen. Denn das Kommu­nal­wahl­gesetz gehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus, wenn ein Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte) der Verbands­ge­meinde zugleich zum Mitglied im Verbands­ge­meinderat oder im Gemeinderat einer Ortsgemeinde, welche der Verbands­ge­meinde angehöre, gewählt worden sei. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil bei Mitgliedern des Rates, die daneben hauptamtlich im Dienste der entsprechenden Gemeinde stünden, Inter­es­sen­kon­flikte bei der Mandats­wahr­nehmung, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Dabei komme es nicht auf die konkrete Entschei­dungs­be­fugnis des Beamten oder Beschäftigten, sondern zur Vermeidung von Abgren­zungs­pro­blemen allein auf das Dienst­ver­hältnis zur Gemeinde an. An einem solchen Dienst­ver­hältnis zwischen der Antragstellerin und der Verbands­ge­meinde ändere auch die fachliche Weisungs­be­fugnis des Leiters der Grundschule, an der die Antragstellerin eingesetzt werde, nichts. Im Übrigen habe das Verwal­tungs­gericht zutreffend festgestellt, dass ihre Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit verbunden sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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